Sozialversicherungsträger; Beantragung der Genehmigung von Vermögensanlagen

Sozialversicherungsträger bedürfen im Falle des Erwerbs und des Leasens von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, sowie der Errichtung, der Erweiterung und des Umbaus von Gebäuden einer Genehmigung der Aufsichtsbehörden.

Die Oberversicherungsämter erteilen für die von ihnen beaufsichtigte Stellen im Falle des Erwerbs und des Leasens von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, sowie der Errichtung, der Erweiterung und des Umbaus von Gebäuden, soweit die veranschlagten Kosten einen Betrag von 25.000.000,00 Euro nicht übersteigen, eine Genehmigung. Die Absicht, sich an Einrichtungen zu beteiligen sowie Datenverarbeitungssysteme anzukaufen, zu leasen, zu mieten oder sich daran zu beteiligen, ist den Aufsichtsbehörden ebenfalls anzuzeigen.

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