Soziotherapie
Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung haben Anspruch auf Soziotherapie, wenn dadurch Krankenhausbehandlung vermieden oder verkürzt wird oder wenn diese geboten, aber nicht ausführbar ist. Mit der Soziotherapie wird schwer psychisch Kranken eine spezielle Hilfe geboten, die sie unterstützt und befähigt, die für sie notwendigen und in einem individuellen Behandlungs-/Rehabilitationsplan aufgestellten Hilfen in ihrem Lebensfeld wahrzunehmen. Die einzelnen Behandlungselemente werden nach den entsprechenden leistungsrechtlichen Vorschriften von den zuständigen Leistungsträgern erbracht. Der Anspruch auf Soziotherapie umfasst die Koordination der im Rahmen des Behandlungsplans zur Verfügung gestellten Hilfsangebote sowie die Anleitung und Motivation zur Inanspruchnahme der Leistungen mit dem Ziel der selbständigen Inanspruchnahme der Leistungen. Die Leistung ist zeitlich befristet auf maximal 120 Stunden innerhalb von 3 Jahren bei derselben Erkrankung.
Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten je Kalendertag der Leistungsinanspruchnahme eine Zuzahlung in Höhe von 10 % der Kosten, mindestens 5 €, höchstens 10 €. Die Zuzahlungen werden bei der Belastungsgrenze berücksichtigt.
§ 37a Sozialgesetzbuch V
Gesetzliche Krankenkassen