Städtebau; Beantragung einer Förderung für Erneuerungsmaßnahmen

Der Freistaat, die Bundesrepublik und die Europäische Union fördern Städte und Gemeinden bei der Durchführung städtebaulicher Erneuerungsmaßnahmen. Unter bestimmten Voraussetzungen können die Fördermittel von den Städten und Gemeinden zusammen mit deren Eigenanteil auch an Dritte weitergereicht werden.

Zweck


Die städtebauliche Erneuerung dient dazu, Stadt- und Ortsteile in ihrer Funktion, Struktur und Gestalt zu erhalten, zu erneuern und weiterzuentwickeln. Der Freistaat Bayern, der Bund und die Europäische Union stellen in verschiedenen Städtebauförderungsprogrammen Finanzhilfen für die städtebauliche Erneuerung bereit.


Handlungsschwerpunkte der Städtebauförderung sind:


  • die Stärkung von Innenstädten und Ortszentren in ihrer städtebaulichen Funktion unter besonderer Berücksichtigung der Belange des Denkmalschutzes, der Ausstattung mit grüner Infrastruktur, sowie der Gestaltung einer barrierefreien Gemeinde.
  • die Wiedernutzung von Flächen, insbesondere der in zentralen Bereichen brachliegenden Gewerbe-, Militär- oder Bahnflächen zur Einrichtung von Wohn- und Arbeitsstätten, Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen unter Berücksichtigung ihrer funktional sinnvollen Zuordnung (Nutzungsmischung) und die Beseitigung von Leerständen zugunsten der Schaffung von dauerhaftem Wohnraum – auch mit dem Ziel der Integration anerkannter Flüchtlinge.
  • städtebauliche Maßnahmen zur Behebung sozialer Missstände.
  • Nutzung von überörtlicher Zusammenarbeit und von Netzwerken zur Stärkung der Zentren aller Stufen im ländlichen Raum.


Gegenstand


Gegenstand der Förderung sind städtebauliche Erneuerungsmaßnahmen wie Sanierungs-, Entwicklungs-, Stadtumbau- oder Soziale-Stadt-Maßnahmen im Sinne des BauGB in einem von der Gemeinde festgelegten Erneuerungsgebiet als Einheit (Gesamtmaßnahme).


Zuwendungsempfänger


Zuwendungsempfängerin ist grundsätzlich die Gemeinde. Sie kann die Städtebauförderungsmittel zusammen mit ihrem Eigenanteil an Dritte weiterbewilligen.


Zuwendungsfähige Ausgaben


Die Festsetzung förderfähiger Gesamtausgaben orientiert sich an den in den Städtebauförderungsrichtlinien enthaltenen Fördervoraussetzungen und -bestimmungen, wie zum Beispiel


  • Sanierungsvorbereitung
  • Ordnungsmaßnahmen (Grundstücksfreilegungen, Herstellung / Änderung von Erschließungsanlagen etc.)
  • Baumaßnahmen (Modernisierung und Instandsetzung)
  • Gemeinbedarfseinrichtungen (soweit diese der städtebaulichen Erneuerung dienen)
  • Kommunale Förderprogramme und Fonds (Quartiersfonds)


Art und Höhe


Die Städtebauförderungsmittel werden im Rahmen einer Projektförderung in Form von zweckgebundenen Zuschüssen


  • vorzugsweise als Festbetragsfinanzierung,
  • ansonsten als Anteilfinanzierung


gewährt.


Die Gemeinde erhält grundsätzlich 60 Prozent der für die Einzelmaßnahme als förderfähig festgelegten Ausgaben erstattet. Insgesamt soll die Förderung 50 Prozent der Kosten der Gesamtmaßnahme nicht überschreiten. Letzteres gilt nicht, wenn auf der Grundlage gesonderter Regelungen für Maßnahmen ein Fördersatz von 80 Prozent bis 90 Prozent zugelassen ist.

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