Stationäre Hospize; Beantragung einer Investitionskostenförderung
Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege gewährt dem Träger des stationären Hospizes ohne Rechtspflicht und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel Zuwendungen (Zuschüsse) zu den förderfähigen Aufwendungen für die Errichtung und Ausstattung von stationären Hospizen nach den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen.
Zweck
Der Freistaat Bayern hat ein erhebliches Interesse an der Verbesserung der Versorgung der Bevölkerung in Bayern mit Einrichtungen der stationären Sterbebegleitung. Durch den Aufbau einer bedarfsgerechten und flächendeckenden Versorgung mit stationären Hospizplätzen soll sichergestellt werden, dass schwerstkranke und sterbende Menschen mit einer unheilbaren progredienten und weit fortgeschrittenen Erkrankung mit begrenzter Lebenserwartung, bei denen eine stationäre Behandlung im Krankenhaus nicht erforderlich ist und eine ambulante Behandlung nicht in Frage kommt, angemessen versorgt werden. Der Schwerpunkt der Aufgaben liegt in Übereinstimmung mit dem Willen des Patienten in der Überwachung einer erforderlichen Schmerztherapie, der Symptomkontrolle und in der palliativ-pflegerischen, psychosozialen und spirituellen Betreuung.
Stationäre Hospize sind selbstständige Einrichtungen außerhalb der akutstationären Versorgung mit besonderer Aufgabenstellung und einem eigenständigen Versorgungsauftrag. Es sind kleine Einrichtungen mit familiärem Charakter mit in der Regel 8 bis höchstens 16 Hospizplätzen, wobei die räumliche Gestaltung der Einrichtung auf die besonderen Bedürfnisse schwerstkranker sterbender Menschen auszurichten ist. Stationäre Hospize sind aufgrund ihres Versorgungsauftrages baulich, organisatorisch und wirtschaftlich selbstständige Einrichtungen mit separatem Personal und Konzept. Ein stationäres Hospiz kann nicht Bestandteil einer stationären Pflegeeinrichtung sein.
Gegenstand
Ein gesetzlicher Anspruch auf Investitionskostenförderung für die Errichtung und Ausstattung stationärer Hospize besteht nicht. Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege gewährt dem Träger bzw. dem Betreiber des stationären Hospizes ohne Rechtspflicht und im Rahmen der verfügbaren Mittel auf Antrag Zuwendungen (Zuschüsse) zu den förderfähigen Aufwendungen nach den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind Träger bzw. Betreiber eines stationären Hospizes, denen die Arbeitsgemeinschaft der Bayerischen Krankenkassen- und Pflegeverbände in Bayern (ARGE) einen Versorgungsvertrag in Aussicht gestellt hat bzw. mit denen die ARGE einen Versorgungsvertrag abgeschlossen hat.
Förderfähige Kosten
Förderfähige Kosten sind Investitionskosten für die Errichtung und Ausstattung eines stationären Hospizes, insbesondere
- Planungskosten,
- Baukosten (z. B. Rohbau, Sanierung, Heizung, Sanitär),
- Kosten der Innenausstattung.
Art und Höhe
Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege gewährt einen Zuschuss zu den förderfähigen Investitionskosten in Höhe von maximal 10.000 Euro pro Hospizplatz. Der Zuschuss wird im Wege der Projektförderung als Festbetragsförderung gewährt. Ein gesetzlicher Anspruch auf die Förderung besteht nicht.