Sterilisation
Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung haben im Falle einer durch Krankheit erforderlichen Sterilisation Anspruch auf Leistungen durch einen Arzt. Diese umfassen die ärztliche Untersuchung und Begutachtung zur Feststellung der Voraussetzungen, ferner die ärztliche Behandlung, Versorgung mit Arzneimitteln, Verband- und Heilmitteln sowie Krankenhausbehandlung. Wird der Versicherte durch die Sterilisation arbeitsunfähig, hat er Anspruch auf Krankengeld.
Nichtversicherte erhalten im Rahmen der Sozialhilfe oder der Kriegsopferfürsorge bei einer durch Krankheit erforderlichen Sterilisation Hilfe, wenn der Eingriff von einem Arzt vorgenommen wird. Die Hilfe umfasst die gleichen Leistungen, die Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten (ausgenommen Krankengeld). Es gilt die Einkommensgrenze des § 85 Sozialgesetzbuch XII (Grundbetrag in Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 (siehe Lebensunterhalt, Hilfe zum) + 70 % der Regelbedarfsstufe 1 für weitere Familienmitglieder + Aufwendungen für die Unterkunft in angemessenem Umfang. In der Kriegsopferfürsorge gilt eine günstigere Einkommensgrenze.
§ 24b Sozialgesetzbuch V, § 51 Sozialgesetzbuch XII, § 27d Bundesversorgungsgesetz i.V.m. § 51 Sozialgesetzbuch XII
Gesetzliche Krankenkassen; Sozialhilfeverwaltungen und Kriegsopferfürsorgestellen bei den Landratsämtern und kreisfreien Städten; Zentrum Bayern Familie und Soziales – Hauptfürsorgestelle