Steuerbefreiungen und -erleichterungen bei Pflege

Bei der Lohn- und Einkommensteuer kommen insbesondere folgende Steuererleichterungen in Betracht:


Außergewöhnliche Belastungen


Aufwendungen eines Steuerbürgers, die ihm infolge seiner Pflegebedürftigkeit oder wegen erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz erwachsen, sind regelmäßig außergewöhnliche Belastungen. Zu dem begünstigten Personenkreis zählen pflegebedürftige Personen, bei denen mindestens ein Grad der Pflegebedürftigkeit i. S. d. §§ 14, 15 Sozialgesetzbuch XI besteht. Der Nachweis ist in der Regel durch eine Bescheinigung, z. B. den Leistungsbescheid oder eine Leistungsmitteilung der sozialen Pflegekasse oder des privaten Versicherers zu führen. Pflegekosten von Personen, die (noch) nicht zu dem begünstigten Personenkreis zählen und ambulant gepflegt werden, können ohne weiteren Nachweis als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden, wenn sie von einem anerkannten Pflegedienst nach § 89 Sozialgesetzbuch XI gesondert in Rechnung gestellt worden sind.


Erfolgt die Pflege im eigenen Haushalt und werden die Aufwendungen nicht oder nicht ganz als außergewöhnliche Belastung abgezogen, kommt eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen in Betracht.


Zu den berücksichtigungsfähigen Aufwendungen zählen sowohl Kosten für die Beschäftigung einer ambulanten Pflegekraft und / oder die Inanspruchnahme von Pflegediensten, von Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege, der Kurzzeitpflege oder von nach Landesrecht anerkannten niedrigschwelligen Betreuungsangeboten als auch Aufwendungen zur Unterbringung in einem Heim. Wird bei einer Heimunterbringung wegen Pflegebedürftigkeit der private Haushalt aufgelöst, so sind die Unterbringungskosten um eine Haushaltsersparnis in 2020: 26,13 €/Tag ( 784 €/Monat, 9.408 €/Jahr) für 2019: 25,46 €/Tag (764 €/Monat, 9168 €/Jahr); zu kürzen. Nimmt die pflegebedürftige Person einen Pauschbetrag für behinderte Menschen in Anspruch, können eigene Pflegeaufwendungen allerdings nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden.


Ein Steuerpflichtiger, der zur dauernden Pflege in einem Heim untergebracht ist, kann außerdem für Aufwendungen, die Kosten für Dienstleistungen enthalten, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind, die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen in Anspruch nehmen. Dabei ist davon auszugehen, dass die zumutbare Eigenbelastung, die den als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigenden Betrag mindert, vorrangig auf die Aufwendungen entfällt, für die eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen in Betracht kommt.


Auch Personen, die im Heim leben und bei denen (noch) keine Pflegestufe oder ein Pflegegrad festgestellt ist, können die ihnen vom Heim gesondert in Rechnung gestellten Pflegekosten geltend machen. Voraussetzung ist, dass das Heim diese Kosten für Pflege unterhalb der Pflegestufe (sog. Pflegestufe 0) entweder mit dem Sozialhilfeträger vereinbart oder nach den Grundsätzen des § 6 Absatz 3 Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz festgesetzt hat.


Pflegeaufwendungen (z. B. die Kosten für die Unterbringung in einem Pflegeheim), die dem Steuerpflichtigen infolge der Pflegebedürftigkeit einer Person zwangsläufig erwachsen, der gegenüber er zum Unterhalt verpflichtet ist (z.B. seine Eltern oder Kinder), können ebenfalls grundsätzlich als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Wenn mindestens die Pflegestufe I oder ein Pflegegrad festgestellt worden ist, sind neben den Pflegekosten auch die im Vergleich zu den Kosten der normalen Haushaltsführung entstandenen Mehrkosten für Unterbringung und Verpflegung abziehbar. Ebenfalls berücksichtigungsfähig sein können im Einzelfall Aufwendungen für die persönliche Pflege eines nahen Angehörigen, falls die Übernahme der Pflege aus rechtlichen oder sittlichen Gründen zwangsläufig war, und Aufwendungen für Fahrten, um einen kranken Angehörigen, der im eigenen Haushalt lebt, zu betreuen und zu versorgen, soweit die Fahrten nicht lediglich der allgemeinen Pflege verwandtschaftlicher Beziehungen dienen.


Für alle hier beschriebenen außergewöhnlichen Belastungen gilt, dass eine zumutbare Eigenbelastung berücksichtigt (d. h. abgezogen) wird. Diese hängt vom Familienstand und der Höhe der Einkünfte ab. Sie wird stufenweise ermittelt und beträgt zwischen 1 und 7 % der jeweiligen Stufe des Gesamtbetrags der Einkünfte.


§ 33 Einkommensteuergesetz


Pflege-Pauschbetrag


Wegen der außergewöhnlichen Belastungen, die einem Steuerpflichtigen durch die Pflege eines Angehörigen erwachsen, kann er anstelle des Nachweises der tatsächlichen Aufwendungen einen Pauschbetrag von 924 € im Kalenderjahr in Anspruch nehmen (Pflege-Pauschbetrag). Voraussetzung ist, dass die gepflegte Person nicht nur vorübergehend hilflos ist (Merkzeichen „H“ im Ausweis oder Einstufung in Pflegegrade 4 und 5) und der Steuerpflichtige die Pflege entweder in seiner Wohnung oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen persönlich durchführt. Weitere Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson dafür keine Einnahmen erhält. Insoweit unschädlich ist das von den Eltern eines behinderten Kindes für dieses empfangene Pflegegeld. Ansonsten schließen Einnahmen der Pflegeperson für die Pflege unabhängig von ihrer Höhe die Gewährung des Pflege-Pauschbetrags aus. Hierzu gehört grundsätzlich auch das weitergeleitete Pflegegeld. Der Ausschluss von der Gewährung des Pflege-Pauschbetrags kommt dann nicht in Betracht, wenn das Pflegegeld lediglich treuhänderisch für den Pflegebedürftigen verwaltet wird und damit ausschließlich Aufwendungen des Pflegebedürftigen bestritten werden. In diesem Fall ist die konkrete Verwendung des Pflegegeldes nachzuweisen und ggf. nachträglich noch eine Vermögenstrennung durchzuführen.


§ 33b Absatz 6 Einkommensteuergesetz

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