Steuerbefreiungen und -erleichterungen für alte Menschen

Steuerpflichtige, die ein bestimmtes Alter erreicht haben oder im Hinblick auf ihr Alter besondere Belastungen auf sich nehmen müssen, werden steuerlich entlastet.


Im Einzelnen werden folgende Vergünstigungen bei der Lohn- und Einkommensteuer eingeräumt:


Altersentlastungsbetrag


Ein Altersentlastungsbetrag wird Steuerpflichtigen gewährt, die vor Beginn des Kalenderjahres, in dem sie ihr Einkommen bezogen haben, das 64. Lebensjahr vollendet haben. Bemessungsgrundlage für den Altersentlastungsbetrag ist der Arbeitslohn zuzüglich der positiven Summe der übrigen Einkünfte (ohne Versorgungsbezüge und Leibrenten). Bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten ist der Altersentlastungsbetrag bei jedem Ehegatten, der die altersmäßige Voraussetzung erfüllt und entsprechende Einkünfte hat, zu berücksichtigen. Die Höhe des Altersentlastungsbetrags ist davon abhängig, in welchem Kalenderjahr das 64. Lebensjahr vollendet worden ist. Für Steuerbürger der Geburtsjahrgänge 1940 und früher beträgt der Altersentlastungsbetrag dauerhaft 40 % der Bemessungsgrundlage, höchstens jedoch 1.900 €. Für spätere Geburtsjahrgänge wird der Altersentlastungsbetrag schrittweise abgeschmolzen. So beträgt der Altersentlastungsbetrag


  • für den Geburtsjahrgang 1941 38,4 % der Bemessungsgrundlage, höchstens 1.824 €,
  • für den Geburtsjahrgang 1942 36,8 %, höchstens 1.748 €,
  • für den Geburtsjahrgang 1943 35,2 %, höchstens 1.672 €,
  • für den Geburtsjahrgang 1944 33,6 %, höchstens 1.596 €,
  • für den Geburtsjahrgang 1945 32,0 %, höchstens 1.520 €,
  • für den Geburtsjahrgang 1946 30,4 %, höchstens 1.444 €,
  • für den Geburtsjahrgang 1947 28,8 %, höchstens 1.368 €,
  • für den Geburtsjahrgang 1948 27,2 %, höchstens 1.292 €,
  • für den Geburtsjahrgang 1949 25,6 %, höchstens 1.216 €,
  • für den Geburtsjahrgang 1950 24,0 %, höchstens 1.140 €,
  • für den Geburtsjahrgang 1951 22,4 %, höchstens 1.064 €,
  • für den Geburtsjahrgang 1952 20,8 %, höchstens 988 €
  • für den Geburtsjahrgang 1953 19,2 %, höchstens 912 €
  • für den Geburtsjahrgang 1954 17,6 %, höchstens 836 €
  • und für den Geburtsjahrgang 1955 16,0 %, höchstens 760 €.


§ 24a Einkommensteuergesetz


Außergewöhnliche Belastungen


Sie können z. B. vorliegen bei anderweitig nicht abgedeckten Aufwendungen bei Krankheiten, Kuren, bei der Beerdigung von Angehörigen oder Unterbringung in einem Pflegeheim. Die nachgewiesenen Aufwendungen werden vom Finanzamt um die zumutbare Eigenbelastung gekürzt.


§ 33 Einkommensteuergesetz


 

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