Steuerbefreiungen und -erleichterungen für Eltern mit Kindern

Ausbildungsfreibetrag


Aufwendungen für die Schul- oder Berufsausbildung von Kindern sind grundsätzlich durch das Kindergeld oder den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (Freibeträge für Kinder – siehe unten) abgegolten. Lediglich bei volljährigen, auswärtig untergebrachten Kindern, die sich noch in Berufsausbildung befinden und für die Anspruch auf Kindergeld oder einen Freibetrag für Kinder besteht, wird wegen des Sonderbedarfs ein zusätzlicher Freibetrag in Höhe von 924 € berücksichtigt. Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung des Freibetrags nur für einen Teil des Kalenderjahres vor, so ermäßigt sich der Freibetrag zeitanteilig.


Erfüllen mehrere Steuerpflichtige für dasselbe Kind die Voraussetzungen für den Freibetrag, so kann dieser insgesamt nur einmal abgezogen werden. Jedem Elternteil steht grundsätzlich die Hälfte des Abzugsbetrags zu. Auf gemeinsamen Antrag der Eltern ist eine andere Aufteilung möglich.


§ 33a Absätze 2 und 3 Einkommensteuergesetz


Schulgeld


Besucht ein Kind, für das der Steuerpflichtige einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld erhält, eine Schule in freier Trägerschaft oder eine überwiegend privat finanzierte Schule im Inland oder im europäischen Ausland oder eine Deutsche Schule im Ausland, so können 30 % des Schulgeldes, höchstens 5.000 € jährlich, als Sonderausgabe abgesetzt werden. Nicht abzugsfähig – auch nicht teilweise – ist das Entgelt für die Beherbergung, Betreuung und Verpflegung des Kindes. Voraussetzung ist, dass die Schule zu einem von dem zuständigen Ministerium eines Landes, von der Kultusministerkonferenz der Länder oder von einer inländischen Zeugnisanerkennungsstelle anerkannten oder einem inländischen Abschluss an einer öffentlichen Schule als gleichwertig anerkannten allgemein bildenden Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss führt. Der Höchstbetrag von 5.000 € wird für jedes Kind nur einmal gewährt.


§ 10 Absatz 1 Nummer 9 Einkommensteuergesetz


Kinderbetreuungskosten


Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres (oder in der Zeit bis zum 01.01.2007 vor dem 27. Lebensjahr) eingetretenen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, können in Höhe von zwei Dritteln bis zu einem Höchstbetrag von 4.000 € je Kind als Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden.


Zu den berücksichtigungsfähigen Aufwendungen gehören Aufwendungen für die Unterbringung von Kindern in Kinderkrippen, Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderhorten und Kinderheimen sowie bei Tagesmüttern, Wochenmüttern und in Ganztagspflegestellen. Aufwendungen für Unterricht, für die Vermittlung besonderer Fähigkeiten, für sportliche und andere Freizeitbetätigungen sowie für die Verpflegung werden nicht berücksichtigt. Voraussetzung für den Abzug ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers erfolgt ist (i. d. R. durch Überweisung). Beträge, für deren Begleichung ein Dauerauftrag erteilt worden ist oder die durch Einzugsermächtigung abgebucht werden, können in Verbindung mit dem Kontoauszug, der die Abbuchung aufweist, anerkannt werden. Barzahlungen werden nicht anerkannt. Bei nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Kindern sind die Verhältnisse im Wohnsitzstaat zu berücksichtigen.


§ 10 Absatz 1 Nummer 5 Einkommensteuergesetz


Freibeträge für Kinder


Bei der Einkommensbesteuerung muss vom Einkommen der Eltern ein Betrag in Höhe des Existenzminimums für jedes steuerlich zu berücksichtigende Kind steuerfrei bleiben. Die steuerliche Freistellung des Einkommens erfolgt entweder durch das Kindergeld oder durch die steuerlichen Freibeträge (Kinderfreibetrag, Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf).


Im laufenden Kalenderjahr erfolgt die Steuerfreistellung ausschließlich über das als monatliche Steuervergütung gezahlte Kindergeld. Eine Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen und Freibeträgen für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf im Rahmen der Einkommensteuer-Vorauszahlungen oder des Lohnsteuerabzugs ist nicht möglich (Ausnahme: Berücksichtigung eines Freibetrags, wenn für das Kind kein Anspruch auf Kindergeld besteht). Für Zwecke des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer ist allerdings die Kinderzahl nach wie vor von Bedeutung.


Nach Ablauf des Kalenderjahres prüft das Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung, ob das Kindergeld im Einzelfall ausreicht, die erforderliche Steuerfreistellung in vollem Umfang zu bewirken. Ist dies nicht der Fall – nämlich dann, wenn die durch die Freibeträge sich ergebende Steuerminderung höher ist als der Kindergeldanspruch – werden bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens die Freibeträge abgezogen. Bei der Vergleichsberechnung werden der Kinderfreibetrag sowie der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf zusammengefasst und die aus der Summe beider Freibeträge sich ergebende Steuerminderung mit dem Anspruch auf Kindergeld verglichen. Ist die durch den Abzug der Freibeträge sich ergebende Steuerminderung geringer als der Kindergeldanspruch, bleibt es bei dem für die Eltern günstigeren Kindergeld.


Werden im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung der Kinderfreibetrag und der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf abgezogen, so ist die Steuerminderung mit dem Kindergeld, das der Steuerpflichtige für den gleichen Zeitraum erhalten hat, zu verrechnen. Zu diesem Zweck wird das zustehende Kindergeld der Einkommensteuer hinzugerechnet, so dass sich im Ergebnis nur der Differenzbetrag zusätzlich steuermindernd auswirkt.


Der Kinderfreibetrag beträgt für 2020für beide Elternteile jeweils 2.586 € (2019: 2.490 €), der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf jeweils 1.320 €. Die Freibeträge verdoppeln sich auf 5.172 € (2019: 4.980 €) bzw. 2.640 €, wenn die Ehegatten/Lebenspartner zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden und das Kind zu beiden in einem Kindschaftsverhältnis steht. Entsprechendes gilt, wenn der andere Elternteil verstorben oder nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder wenn der Steuerpflichtige das Kind allein angenommen hat bzw. das Kind nur zu ihm in einem Pflegekindschaftsverhältnis steht. Sind die Voraussetzungen für eine steuerliche Berücksichtigung des Kindes nicht während des ganzen Kalenderjahres erfüllt, ermäßigen sich die Freibeträge zeitanteilig.


Elternteile, die Anspruch auf den Kinderfreibetrag von2.586  € (2019: 2.490 €) haben, werden – unabhängig davon, an wen die Kindergeldauszahlung tatsächlich erfolgt – so behandelt, als hätten sie das Kindergeld jeweils zur Hälfte erhalten. Bei beiden Elternteilen wird deshalb die durch den Abzug der Freibeträge für Kinder sich ergebende Steuerminderung jeweils mit dem halben Kindergeld verrechnet. Bei Elternteilen, die Anspruch auf den Kinderfreibetrag von5.172 € (2019: 4.980 €)  haben, ist die Steuerminderung mit dem vollen Kindergeld zu verrechnen.


In den Fällen, in denen zwar kein Anspruch auf Kindergeld, dafür jedoch auf andere Leistungen (Kinderzulage aus der gesetzlichen Unfallversicherung; Kinderzuschuss aus einer gesetzlichen Rentenversicherung; Leistungen für Kinder, die im Ausland oder von einer zwischen- bzw. überstaatlichen Einrichtung gewährt werden und dem deutschen Kindergeld vergleichbar sind) besteht, ist die durch den Abzug der Freibeträge sich ergebende Steuerminderung mit diesen anderen Leistungen zu verrechnen. Wird nach ausländischem Recht ein höheres Kindergeld gezahlt, so beschränkt sich die Verrechnung auf die Höhe des inländischen Kindergeldes.


Freibeträge für Kinder kommen auch für im Ausland lebende Kinder in Betracht. Die Höhe der Freibeträge ist allerdings abhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Wohnsitzstaates des Kindes. Sind die dortigen Lebenshaltungskosten geringer als in Deutschland, so können nur entsprechend gekürzte Freibeträge gewährt werden.


Die Berücksichtigung von Freibeträgen für Kinder kommt nur bei den folgenden Kindschaftsverhältnissen in Betracht:


  • Im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder (leibliche und angenommene Kinder),
  • Pflegekinder, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat. Voraussetzung ist, dass das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den leiblichen Eltern nicht mehr besteht.


Besteht bei einem Adoptivkind das Kindschaftsverhältnis zu seinen leiblichen Eltern weiter, so ist es vorrangig bei seinen Adoptiveltern zu berücksichtigen. Pflegekinder sind vorrangig bei den Pflegeeltern zu berücksichtigen.


Für ein Kind, das bereits das 18. Lebensjahr vollendet hat, kommt eine Berücksichtigung unter folgenden Voraussetzungen weiterhin in Betracht:


  • Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, wenn das Kind nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist. Eine geringfügige Beschäftigung steht einer Berücksichtigung nicht entgegen.
  • Bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn sich das Kind noch in Schul- oder Berufsausbildung oder noch im Studium befindet. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in einer Übergangszeit zwischen 2 Ausbildungsabschnitten von höchstens 4 Monaten befindet, ein Beginn bzw. eine Fortsetzung der Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht möglich ist oder das Kind ein freiwilliges soziales oder ein freiwilliges ökologisches Jahr, einen Freiwilligendienst im Rahmen des EU-Programms „Erasmus+“, einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“, einen „Freiwilligendienst aller Generationen“, einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst oder einen Bundesfreiwilligendienst leistet.
  • Die Altersgrenze erhöht sich, wenn das Kind den gesetzlichen Grundwehrdienst, Zivildienst oder eine gleichgestellte Tätigkeit (z.B. als Entwicklungshelfer) geleistet und diesen Dienst bzw. diese Tätigkeit vor dem 1. Juli 2011 angetreten hatte.


Seit 2012 ist die Einkünfte- und Bezügegrenze als Anspruchsvoraussetzung für die Berücksichtigung volljähriger Kinder weggefallen. Bis zum Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums sind nunmehr Kinder generell berücksichtigungsfähig. Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums können volljährige Kinder dagegen nur berücksichtigt werden, wenn sie weiterhin für einen Beruf ausgebildet werden und keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis sind dabei jedoch unschädlich.


Ohne Altersbegrenzung kommt eine Berücksichtigung für solche Kinder in Betracht, die wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außer Stande sind, sich selbst zu unterhalten. Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor dem 25. Lebensjahr eingetreten ist. Hinweis: Ist die Behinderung vor dem 01.01.2007 und in der Zeit zwischen Vollendung des 25. und 27. Lebensjahres eingetreten, bleibt die bisherige Regelung (27. Lebensjahr) weiterhin maßgebend. Kinder mit einer Behinderung, die nach bisheriger Rechtslage berücksichtigungsfähig waren, bleiben damit auch künftig berücksichtigungsfähig.


Bei geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Eltern sowie bei Eltern nichtehelicher Kinder kann ein Elternteil beantragen, dass der Kinderfreibetrag des anderen Elternteils auf ihn übertragen wird, wenn er, nicht jedoch der andere Elternteil, seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind im Wesentlichen, d. h. zu mindestens 75 %, erfüllt hat oder der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist. Eine Übertragung scheidet für Zeiträume aus, für die Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gezahlt werden. Die Freibeträge für Kinder können mit Zustimmung des leiblichen Elternteils auch auf einen Stiefelternteil oder auf Großeltern übertragen werden, wenn diese das Kind in ihren Haushalt aufgenommen haben oder diese (z. B. mangels Leistungsfähigkeit eines oder beider Elternteile) einer konkreten Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind unterliegen.


Eine besondere – vom Kinderfreibetrag abweichende – Übertragungsmöglichkeit besteht hinsichtlich des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf bei minderjährigen Kindern, die nur in der Wohnung eines Elternteils gemeldet sind. In diesen Fällen wird auf Antrag der dem anderen Elternteil zustehende Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf auf den betreuenden Elternteil übertragen. Eine Übertragung scheidet allerdings aus, wenn der Übertragung widersprochen wird, weil der Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut.


§§ 31, 32 Absatz 1- 6 Einkommensteuergesetz


Entlastungsbetrag für Alleinerziehende


Allein stehende Steuerpflichtige können den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende geltend machen, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihnen Kindergeld oder ein Freibetrag für Kinder zusteht. Die Zugehörigkeit zum Haushalt ist anzunehmen, wenn das Kind in der Wohnung des allein stehenden Steuerpflichtigen gemeldet ist. Ist das Kind bei mehreren Steuerpflichtigen gemeldet, steht der Entlastungsbetrag grundsätzlich dem Alleinstehenden zu, der auch das Kindergeld für das Kind erhält. Voraussetzung für die Berücksichtigung ist die Identifizierung des Kindes durch die an dieses Kind vergebene Identifikationsnummer. Gehört zum Haushalt des allein stehenden Steuerpflichtigen ein solches Kind, beträgt der Entlastungsbetrag im Kalenderjahr 1.908 €. Für jedes weitere Kind, das die Voraussetzungen erfüllt, erhöht sich der Entlastungsbetrag um jeweils 240 €.


Als allein stehend gelten Steuerpflichtige, die nicht die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung erfüllen oder verwitwet sind und keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bilden, es sei denn, für diese steht ihnen Kindergeld oder ein Freibetrag für Kinder zu.


Eine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen Person ist in der Regel dann anzunehmen, wenn diese mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in der Wohnung des Steuerpflichtigen gemeldet ist. Diese Vermutung ist widerlegbar, es sei denn, der Steuerpflichtige und die andere Person leben in einer eheähnlichen Gemeinschaft oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft. Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, ermäßigt sich der Entlastungsbetrag um jeweils ein Zwölftel.


§ 24b Einkommensteuergesetz

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