Steuerbefreiungen und -erleichterungen

Bei einer Reihe von Steuern werden aus unterschiedlichen Gründen bestimmte Steuervergünstigungen gewährt. Wegen steuerlicher Vergünstigungen bei der Vermögensbildung und beim Wohnungsbau siehe Vermögensbildung für Arbeitnehmer und WohnraumförderungUnterhaltsanspruch


Allgemeine außergewöhnliche Belastung


Allgemeine außergewöhnliche Belastungen sind Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen im privaten Bereich zwangsläufig und in größerem Umfang als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen erwachsen. Diese Aufwendungen werden steuermindernd berücksichtigt, soweit sie die zumutbare Eigenbelastung übersteigen. Die zumutbare Eigenbelastung hängt vom Familienstand und der Höhe der Einkünfte ab. Sie wird stufenweise ermittelt und beträgt zwischen 1 % und 7 % der jeweiligen Stufe des Gesamtbetrages der Einkünfte.


Außergewöhnliche Belastungen sind danach z. B. Aufwendungen, die durch Krankheit (Kosten für Arzt- oder Heilpraktiker, für verordnete Arzneimittel, für Krankenhausaufenthalt), Pflegebedürftigkeit oder Todesfall eines nahen Angehörigen (Beerdigungskosten – soweit nicht durch den Nachlass gedeckt, nicht aber Kosten für Trauerkleidung, Bewirtung oder Anreise) entstehen, soweit die Aufwendungen nicht anderweitig ersetzt werden. Notwendige und angemessene Aufwendungen zur Wiederbeschaffung oder Schadenbeseitigung an Wohnung, Hausrat oder Kleidung, die durch ein unabwendbares Ereignis wie Brand oder Hochwasser verursacht worden sind, können als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, wenn der Steuerpflichtige den Schaden nicht verschuldet hat und realisierbare Ersatzansprüche gegen Dritte nicht bestehen. Ein Abzug scheidet aus, sofern der Steuerpflichtige zumutbare Schutzmaßnahmen unterlassen oder eine allgemein zugängliche und übliche Versicherungsmöglichkeit (z. B. Abschluss einer Hausratversicherung) nicht wahrgenommen hat.


§ 33 Einkommensteuergesetz, § 64 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung


Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen


Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse


Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, bei denen es sich um eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8a Sozialgesetzbuch IV handelt, können 20 % der Aufwendungen, maximal 510 € im Kalenderjahr, unmittelbar von der Einkommensteuer abgezogen werden. Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige am Haushaltsscheckverfahren teilnimmt.


Haushaltsnah ist ein Beschäftigungsverhältnis, wenn es eine haushaltsnahe Tätigkeit zum Gegenstand hat. Hierzu gehört beispielsweise die Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt, die Reinigung der Wohnung des Steuerpflichtigen, die Gartenpflege sowie die Pflege, Versorgung und Betreuung von kranken, alten oder pflegebedürftigen Personen im Haushalt des Steuerpflichtigen.


Haushaltsnahe Dienstleistungen


Für andere haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder für die Inanspruchnahme eines selbstständigen Dienstleisters oder einer Dienstleistungsagentur zur Erledigung von haushaltsnahen Dienstleistungen ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer auf Antrag um 20 % der Aufwendungen, höchstens 4.000 € im Kalenderjahr. Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gehören Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden, wie z.B. Reinigen der Wohnung (z. B. durch Angestellte einer Dienstleistungsagentur oder durch einen selbstständigen Fensterputzer), Pflege von Angehörigen (z. B. durch Inanspruchnahme eines Pflegedienstes), Gartenpflegearbeiten (z. B. Rasenmähen oder Heckenschneiden) und Umzugsdienstleistungen.


Die Steuerermäßigung kann auch in Anspruch genommen werden für die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen im eigenen Haushalt sowie für die Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen, soweit darin Kosten enthalten sind, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind.


Die Steuerermäßigung steht neben der steuerpflichtigen pflegebedürftigen Person auch deren Angehörigen zu, wenn sie für Pflege- und Betreuungsleistungen aufkommen und nicht den Pflege-Pauschbetrag in Anspruch nehmen. Die Leistungen der Pflegeversicherung sind anzurechnen, das heißt es führen nur diejenigen Aufwendungen zu einer Steuerermäßigung, die nicht durch die Verwendung der Leistungen der Pflegeversicherung finanziert werden können.


Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen


Für die Inanspruchnahme von handwerklichen Tätigkeiten für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, kann eine Steuerermäßigung von 20 % der Aufwendungen, höchstens 1.200 €, beansprucht werden. Die Steuerermäßigung wird nur auf die Arbeitskosten und nicht auf die Materialkosten gewährt. Zu den handwerklichen Tätigkeiten zählen beispielsweise Streichen von Türen, Fenstern oder Heizkörpern, Reparatur oder Austausch von Bodenbelägen, Reparatur und Wartung von Heizungsanlagen, Elektro-, Gas und Wasserinstallationen.


Haushalt des Steuerpflichtigen, Ausschluss, Nachweis


Das haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnis, die haushaltsnahe Dienstleistung oder die Handwerkerleistung müssen in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang eines inländischen oder eines in der Europäischen Union oder Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerbürgers durchgeführt werden. Die Steuerermäßigung kommt nur in Betracht, wenn die Aufwendungen nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen und soweit sie nicht als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastung berücksichtigt worden sind. Eine Steuerermäßigung ist davon abhängig, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers erfolgt ist. Beträge, für deren Begleichung ein Dauerauftrag eingerichtet worden ist oder die durch Einzugsermächtigung abgebucht oder im Wege des Telefon- oder Online-Bankings überwiesen wurden, können in Verbindung mit dem Kontoauszug, der den Zahlungsvorgang ausweist, anerkannt werden. Barzahlungen werden nicht anerkannt.


§ 35a  Einkommensteuergesetz

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