Steuerrecht; Einspruch

Wenn der Steuerbescheid aus Ihrer Sicht fehlerhaft ist, können Sie dagegen Einspruch einlegen.

Wenn der Steuerbescheid aus Ihrer Sicht fehlerhaft ist, können Sie dagegen Einspruch einlegen.


In diesen Fällen ist ein Einspruch ratsam:


  • Das Finanzamt hat aus Ihrer Steuererklärung nicht alle geltend gemachten Aufwendungen als Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen anerkannt.
  • Freibeträge wurden nicht berücksichtigt, weil die Voraussetzungen dafür angeblich nicht erfüllt sind.
  • Es wurden bestimmte Aufwendungen nicht anerkannt und Sie wissen nicht warum, weil sich aus den Erläuterungen des Steuerbescheids dazu nichts ergibt.
  • Ihnen fällt erst jetzt auf, dass Sie bestimmte Aufwendungen in Ihrer Steuererklärung vergessen haben. Oder: Ein Beleg war verschwunden und tauchte erst jetzt wieder auf.


Die Einlegung eines Einspruches kann auch dann sinnvoll sein, wenn Sie erfahren, dass bei einem Sie betreffenden Sachverhalt ein Musterverfahren anhängig ist. In diesem Fall verweisen Sie bei der Begründung des Einspruches auf dieses Musterverfahren. Wenn das Musterverfahren als Revision vor dem Bundesfinanzhof, vor dem Bundesverfassungsgericht oder vor dem Europäischen Gerichtshof anhängig ist, muss das Finanzamt Ihren Einspruch ruhen lassen, bis das Verfahren entschieden ist. Wichtig ist, dass das Aktenzeichen des jeweiligen Musterverfahrens angegeben wird und dass die Streitfrage auch eingegrenzt wird.


Verfahren

Den Steuerbescheid können Sie nach den Vorschriften der Abgabenordnung (AO) anfechten (§§ 347-367). Sie regeln das „Außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren“. Das ist der Einspruch. Daneben gibt es das „Gerichtliche Rechtsbehelfsverfahren“ in Form der Klage nach der Finanzgerichtsordnung (FGO). Bevor Sie Klage erheben können, müssen Sie grundsätzlich das Einspruchsverfahren durchlaufen.


Der Einspruch muss innerhalb der Rechtsbehelfsfrist eingelegt werden.


Mit einem Einspruch können Sie sich auch gegen die Festsetzung von steuerlichen Nebenleistungen wehren, z. B.


  • Verspätungszuschläge (§ 152 AO),
  • Zinsen (§§ 233-237 AO),
  • Säumniszuschläge (§ 240 AO),
  • Zwangsgelder (§ 329 AO),
  • Kosten (§§ 178, 337-345 AO).



Entscheidung

Nach der Einlegung des Einspruches prüft die Finanzbehörde den Bescheid. Wenn der Einspruch zulässig ist (d. h. die formellen Voraussetzungen erfüllt), wird über ihn entschieden.


Wenn das Finanzamt die Begründung des Antragstellers teilt und den Steuerbescheid entsprechend ändert, spricht man von Abhilfe. Folgt das Finanzamt nicht ganz der Begründung des Antragsstellers, spricht man von Teilabhilfe.


Hinter dem Begriff „Einspruchsentscheidung“ versteckt sich eine Ablehnung. In diesem Fall lehnt das Finanzamt eine Änderung des Bescheids ab.


Seit 2007 gibt es auch die Möglichkeit der öffentlichen Verkündigung. Die Finanzbehörden können so allgemeine Einsprüche zurückweisen.


Verlustfeststellungsbescheid

Ein Einspruch gegen eine Steuerfestsetzung in Höhe von 0 Euro ist grundsätzlich unzulässig. Vielmehr müsste innerhalb der Einspruchsfrist ggf. ein Verlustfeststellungsbescheid beantragt werden.


Berichtigungsantrag

Hat man im Steuerbescheid nur „kleine“ Fehler, wie Schreib- oder Rechenfehler, gefunden, kann man unter Umständen auf einen formalen Einspruch verzichten und stattdessen einen Berichtigungsantrag stellen. Wegen des geringeren Verwaltungsaufwandes erhält man in der Regel schneller eine Entscheidung des Finanzamtes. Im Gegensatz zum Einspruch kann in diesem Fall aber gegen die Entscheidung des Finanzamtes nicht unmittelbar gerichtlich vorgegangen werden.


Einkünfte aus einer Beteiligung

Haben Sie Einkünfte aus einer Beteiligung, so können Sie hiergegen nicht mittels Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid vorgehen. Sind beispielsweise die Einnahmen aus einer Grundstücksgemeinschaft falsch, können diese Beträge nicht über die Einkommensteuerfestsetzung korrigiert werden. In diesem Fall muss Einspruch gegen den Feststellungsbescheid eingelegt werden. Ist hier die Frist versäumt, bleibt es beim ursprünglichen Ansatz; selbst wenn der Betrag offensichtlich falsch ist.


Antrag auf Aussetzung der Vollziehung

Die Einlegung eines Einspruches entbindet Sie noch nicht von den im Bescheid geforderten Zahlungen. Die dort genannten Zahlungsfristen müssen eingehalten werden. Wenn Sie dies nicht wollen, müssen Sie zugleich mit dem Einspruch die „Aussetzung der Vollziehung“ beantragen. Damit kann erreicht werden, dass die Vollziehung des Steuerbescheids bis zum Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens ganz oder teilweise ausgesetzt wird.


Das Finanzamt muss Ihrem Aussetzungsantrag entsprechen, wenn die Vollziehung für Sie eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte oder ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Steuerbescheids bestehen, z. B.:


  • Der Bundesfinanzhof hat die streitige Rechtsfrage noch nicht entschieden und in der Rechtsprechung der Finanzgerichte oder im Schrifttum bestehen unterschiedliche Auffassungen.
  • Die Senate des Bundesfinanzhofs haben unterschiedlich oder widersprüchlich entschieden.
  • Die höchstrichterlich nicht geklärte Rechtslage ist unklar, weil die Finanzverwaltung sie nicht einheitlich entschieden hat und im Schrifttum Bedenken gegen die Praxis der Finanzämter erhoben werden.
  • Das Finanzamt hat die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht beachtet.
  • Das Finanzamt hat zu Ihren Ungunsten gegen wesentliche Verfahrensvorschriften verstoßen.
  • Das Finanzamt hat den Sachverhalt nur mangelhaft dargestellt.
  • Das Finanzamt ging von einem unzutreffenden Sachverhalt aus und Sie bringen neue Tatsachen vor.


Bei einer Aussetzung müssen Sie jedoch bedenken, dass Sie Aussetzungszinsen zahlen müssen, wenn Sie das Einspruchsverfahren verlieren. Derzeit werden 0,5 % für jeden vollen Monat angesetzt.


„Verböserung“

Beim Einspruch ist das Finanzamt gezwungen, den gesamten Bescheid zu prüfen. Dabei kann z. B. auffallen, dass man Ihnen eine Vergünstigung zu Unrecht gewährt hat. Sie müssten dann vielleicht mehr zahlen als zuvor. Sollte dies aber der Fall sein, muss das Finanzamt Sie darüber vorher informieren. Dann haben Sie noch die Möglichkeit, Ihren Einspruch ggf. zurückzunehmen.



Abschluss des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens

Hat das Finanzamt Ihre Einspruchsgründe anerkannt, bekommen Sie einen neuen, berichtigten Steuerbescheid. Wenn das Finanzamt Ihren Einspruch für unbegründet hält, wird es Sie wahrscheinlich zur Rücknahme auffordern. Ziehen Sie Ihren Einspruch daraufhin zurück, ist die Sache erledigt. Wird Ihr Einspruch zurückgewiesen, schickt Ihnen das Finanzamt eine förmliche Einspruchsentscheidung, gegen die Sie anschließend Klage erheben können.


Der Einspruch gegen den Steuerbescheid kann schriftlich oder elektronisch eingelegt werden. Dies kann auch durch Telefax, Computerfax oder einfache E-Mail erfolgen. Sie können den Einspruch auch zur Niederschrift direkt beim Finanzamt einlegen. Ein telefonischer Einspruch ist nicht möglich.


Senden Sie den Einspruch an das Finanzamt, das im Steuerbescheid als Absender genannt ist. Geben Sie genau an, gegen welchen Steuerbescheid Sie vorgehen (Aktenzeichen und Datum). Bringen Sie deutlich zum Ausdruck, dass Sie mit dem Steuerbescheid nicht einverstanden sind. Eine Begründung ist nicht vorgeschrieben, aber sinnvoll. So steigen die Chancen, dass man Ihnen Recht gibt. Falls Sie zur Fristwahrung einen unbegründeten Einspruch einlegen, teilen Sie in Ihrem Einspruchsschreiben mit, dass die Begründung folgt.

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