Stillende Frauen; Informationen über Hilfen

Stillende Frauen erhalten im Rahmen des Mutterschutzes besondere Vergünstigungen.


Der Arbeitgeber ist bei der Gestaltung des Arbeitsplatzes verpflichtet, die erforderlichen Vorkehrungen und Maßnahmen zum Schutz von Leben und Gesundheit der stillenden Frau und ihres Kindes zu treffen. Dieser ist neben den betrieblichen Beschäftigungsverboten (Arbeitsschutz) auf ihr Verlangen während der ersten zwölf Monate nach der Entbindung die zum Stillen erforderliche Zeit, mindestens aber zweimal täglich eine halbe Stunde oder einmal täglich eine Stunde, freizugeben. Hierdurch darf kein Verdienstausfall eintreten. In Einzelfällen kann die Aufsichtsbehörde Einzelheiten zur Freistellung (z. B. über Zahl, Lage und Dauer der Stillzeiten) und die Bereithaltung von Stillräumen anordnen.


Für Heimarbeiter und ihnen Gleichgestellte hat der Auftraggeber oder Zwischenmeister für die Stillzeit ein Entgelt zu zahlen, das nach der Höhe des durchschnittlichen Stundenentgelts für jeden Werktag zu berechnen ist.


§§ 7, 23 Mutterschutzgesetz


Gewerbeaufsichtsämter (Gewerbeaufsicht)

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