Strafsachen; Verhandlung und Entscheidung vor dem Amtsgericht

Die Amtsgerichte sind als erste Instanz für die Verhandlung und Entscheidung bestimmter Strafsachen zuständig.

Welches Gericht und welcher Spruchkörper zur Verhandlung und Entscheidung einer Strafsache berufen ist, richtet sich nach dem Gesetz. Ausschlaggebende Bedeutung kommt dabei der Art des Tatvorwurfs und der zu erwartenden Strafe zu.



Grundsätzlich ist das Amtsgericht in erster Instanz für die Verhandlung und Entscheidung von Strafsachen zuständig, wenn nicht


  • nach besonderen Vorschriften die Zuständigkeit des Landgerichts (z.B. für Kapitaldelikte) oder des Oberlandesgerichts (z.B. für schwere Staatsschutzdelikte) begründet ist,
  • im Einzelfall eine höhere Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe oder die Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus oder in der Sicherungsverwahrung zu erwarten ist,
  • die Staatsanwaltschaft wegen der besonderen Bedeutung des Falles oder der Schutzbedürftigkeit von Verletzten der Straftat, die als Zeugen in Betracht kommen, Anklage beim Landgericht erhebt.



Das Amtsgericht darf nicht auf eine höhere Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe erkennen.



Sofern es sich bei der zum Amtsgericht angeklagten Tat um ein Vergehen (rechtswidrige Tat, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von weniger als einem Jahr oder Geldstrafe bedroht ist) handelt und eine höhere Strafe als Freiheitsstrafe von zwei Jahren im konkreten Fall nicht zu erwarten ist, entscheidet die Richterin bzw. der Richter beim Amtsgericht als Einzelrichter (Strafrichter). Andernfalls (wenn es sich bei der angeklagten Tat um ein mit mindestens einem Jahr Freiheitstrafe bedrohtes Verbrechen handelt oder im konkreten Fall eine Freiheitsstrafe zwischen zwei und vier Jahren zu  erwarten ist) entscheidet das Schöffengericht, das in der Regel aus einer Berufsrichterin oder einem Berufsrichter und zwei Schöffen besteht.



Das Gericht trifft die Entscheidung nach seiner freien, aus der Verhandlung geschöpften Überzeugung. Kann das Gericht die Überzeugung von der Schuld des Angeklagten nicht gewinnen, so darf es ihn nicht verurteilen („Im Zweifel für den Angeklagten“). Die Hauptverhandlung schließt mit der Verkündung des Urteils. Wird gegen das Urteil weder von der Staatsanwaltschaft noch von dem Angeklagten oder einem etwaigen Privat- oder Nebenkläger ein Rechtsmittel (Berufung, Revision) eingelegt oder bleibt das Rechtsmittel erfolglos, so wird das Urteil rechtskräftig. Die Vollstreckung des Urteils liegt, von Verfahren gegen Jugendliche abgesehen, bei der Staatsanwaltschaft.

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