Strahlenschutz; Aufsicht

Für Arbeitnehmer, die mit radioaktiven Stoffen umgehen oder die Röntgeneinrichtungen oder sonstige Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen bedienen, bestehen besondere Schutzvorschriften. So sind besonders gekennzeichnete Kontrollbereiche vorhanden, in denen Schutzkleidung zu tragen, Schutzausrüstungen zu verwenden und in der Regel Dosimeter anzulegen sind. In bestimmten Fällen erfolgt auch eine Überwachung auf Inkorporation radioaktiver Stoffe. Für die höchstzulässige Strahlenexposition sind Grenzwerte festgelegt; bei Grenzwertüberschreitung besteht eine Mitteilungspflicht an die Aufsichtsbehörde. Darüber hinaus müssen vor Aufnahme der Betätigung und danach mindestens jährlich wiederkehrend Unterweisungen durchgeführt werden.


Arbeitnehmer, die atom- bzw. strahlenschutzrechtlich genehmigungs- oder anzeigebedürftige Tätigkeiten durchführen bzw. in näherer Umgebung von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen arbeiten wollen, müssen sich, wenn die zu erwartende Strahlenexposition bestimmte Grenzen überschreiten kann, vor Arbeitsantritt einer ärztlichen Überwachung in Form einer Untersuchung sowie ggf. Nachuntersuchungen in bestimmten Abständen unterziehen. Diese Untersuchungen werden durch dazu ermächtigte Ärzte durchgeführt. Auch bei Überschreitung eines Grenzwertes der zulässigen Strahlenexposition sind ggf. entsprechende Untersuchungen vorzunehmen.


Strahlenschutzgesetz; Strahlenschutzverordnung


Betrieb von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern außer Röntgenhybridgeräten: Gewerbeaufsichtsämter (Gewerbeaufsicht

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