Straßenausbaubeiträge; Beantragung von Erstattungsleistungen

Entgangene Beiträge und getätige Aufwendungen für Planung und Vorbereitung der Kommunen im Zusammenhang mit der Abschaffung der Straßenausbaubeiträge gemäß Art. 19 Abs. 9 Kommunalabgabengesetz werden grundsätzlich erstattet.

Die Rechtsgrundlagen für die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen in Art. 5 Abs. 1 Satz 3 und Art. 5b Kommunalabgabengesetz (KAG) sowie die ergänzenden Regelungen in Art. 5 Abs. 3 Satz 3 bis 5, Abs. 10 und Art. 13 Abs. 7 KAG wurden mit Wirkung zum 1. Januar 2018 aufgehoben und durch eine Regelung in Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG ersetzt, nach der ab diesem Zeitpunkt Beiträge für Straßenausbaubeitragsmaßnahmen nicht mehr erhoben werden. Die den Gemeinden im Zuge der Abschaffung der Straßenausbaubeiträge unmittelbar entstehenden Beitragsausfälle werden durch den Freistaat Bayern grundsätzlich erstattet. In Art. 19 Abs. 9 KAG ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen Gemeinden einen finanziellen Ausgleich erhalten.

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