Straßenausbaupauschalen; Übermittlung von Angaben durch die Gemeinden und Auszahlung

Nach dem Wegfall der Straßenausbaubeiträge werden die Gemeinden bei Straßenausbaubeitragsmaßnahmen mit neuen staatlichen Zuweisungen in Form von Straßenausbaupauschalen unterstützt.

Gemeinden erhalten zu Straßenausbaubeitragsmaßnahmen im Sinn des Art. 5 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 Kommunalabgabengesetz (Verbesserung oder Erneuerung von Ortsstraßen, beschränkt-öffentlichen Wegen, in der Baulast der Gemeinden stehenden Teilen von Ortsdurchfahrten und der Straßenbeleuchtung) pauschale Zuweisungen in Form von Straßenausbaupauschalen. Die Mittel dürfen auch für investive Maßnahmen an Erschließungsanlagen verwendet werden, bei denen am 1. April 2021 seit dem Beginn der erstmaligen technischen Herstellung mindestens 25 Jahre vergangen sind.


Die Mittel für die Straßenausbaupauschalen werden nach dem Verhältnis der Siedlungsflächen verteilt. Die maßgebenden Siedlungsflächen werden dem Statistischen Bericht des Bayerischen Landesamtes für Statistik „Flächenerhebung nach Art der tatsächlichen Nutzung“ entnommen, der jährlich fortgeschrieben wird.


In den Jahren 2019 bis 2021 werden hiervon abweichend Anteile der Mittel (2019: 35 Prozent; 2020: 25 Prozent; 2021: 15 Prozent) nach dem Verhältnis der von den Gemeinden in den Jahren 2008 bis 2017 durchschnittlich vereinnahmten Straßenausbaubeiträge verteilt.


Die Mindestpauschale beträgt 10.000 Euro.


Zuständige Behörden:


  • Für die Festsetzung der Straßenausbaupauschalen ist das Landesamt für Statistik (Festsetzungsbehörde) zuständig.
  • Für die Prüfung der Angaben der Gemeinden zum Satzungserlass und den Beitragseinnahmen nach § 15 Abs. 2 Bayerische Durchführungsverordnung Finanzausgleichsgesetz (FAGDV) sowie die Weiterleitung einer zusammengefassten Bestätigung hierüber an die Festsetzungsbehörde sind die jeweils örtlich zuständigen Regierungen.
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