Straßenbau; Durchführung von Planfeststellungsverfahren

Straßenrechtliche Planfeststellungs­ver­fahren sind besondere förmliche Genehmigungsverfahren, in denen die Regierung (Planfeststellungsbehörde) über die Zu­lässigkeit geplanter Straßenbau­vor­haben (Bau neuer bzw. Änderung bestehender Straßen) unter Abwägung der im Einzelfall betroffenen privaten und öffentlichen Belange sowie unter Berücksichtigung der Umweltauswirkungen entscheidet.

Bedeutende Straßenbauprojekte berühren regelmäßig eine Vielzahl unterschiedlicher Belange und erfordern deren Ausgleich. Mit dem Straßenbau darf deshalb in der Regel erst begonnen werden, wenn vorher ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt wurde.


Das gilt insbesondere für den Bau und die wesentliche Änderung von


  • Bundesautobahnen
  • Bundesstraßen
  • Staatsstraßen
  • Kreisstraßen und Gemeindeverbindungsstraßen von besonderer Bedeutung
  • Landesstraßen, für die Art. 37 BayStrWG eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorschreibt


Das Planfeststellungsverfahren ist deshalb das Baugenehmigungsverfahren für Straßen.


Für die Durchführung straßen­recht­licher Planfeststellungsverfahren sind die Regierungen verantwortlich. Die zuständige Regierung (Planfeststellungsbehörde) wird auf Antrag einer Straßenbaubehörde (Autobahndirektion, Staatliches Bauamt, Landkreis oder Gemeinde) tätig. Die Straßenbaubehörden fertigen die Planunterlagen und informieren die Bevölkerung bereits frühzeitig über geplante Vorhaben im Rahmen von Bürgerversammlungen. Darüber hinaus führen sie auch den Grunderwerb durch.


 


Ablauf des Planfeststellungsverfahrens


Hat die Straßenbaubehörde die Planunterlagen fertig gestellt, beantragt sie bei der Planfeststellungsbehörde die Einleitung eines förmlichen Planfeststellungsverfahrens.


Die Regierung holt als Anhörungsbehörde die Stellungnahmen der Fachbehörden ein und beteiligt die betroffenen Gemeinden. Sie beteiligt auch die nach Naturschutzrecht anerkannten Vereine sowie die sonstigen in Umweltangelegenheiten anerkannten Vereinigungen (z. B. Landesbund für Vogelschutz, Bund Naturschutz u.a.).


Die Öffentlichkeit wird beteiligt:


  • Öffentliche Bekanntmachung

    Das Bauvorhaben wird in den betroffenen Gemeinden ortsüblich bekannt gemacht (z.B. an gemeindlichen Anschlagtafeln).
  • Öffentliche Auslegung

    Die Planunterlagen (Vorhabensbeschreibung, Grunderwerbsplan, Grunderwerbsverzeichnis, Lagepläne, technischen Untersuchungen) werden in den betroffenen Gemeinden 1 Monat lang zur Einsicht ausgelegt.
  • Einwendungsfrist

    Bis zu 2 Wochen nach Ablauf der einmonatigen Auslegungsfrist können Einwendungen gegen das Vorhaben bei der Gemeinde bzw. bei der Regierung schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden. Einwendungsbefugt ist jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden.


Die im Anhörungsverfahren eingegangenen Stellungnahmen und die rechtzeitig vorgebrachten Einwendungen Dritter werden in der Regel in einem gesonderten Termin (Erörterungstermin) mit den Behördenvertretern und Einwendungsführern behandelt. Dieser Termin wird ebenfalls frühzeitig öffentlich bekannt gemacht. Der Erörterungstermin hat u.a. zum Ziel, Lösungen für mit dem Vorhaben verbundene Konflikte zu finden.


Nach Abschluss des Anhörungsverfahrens erlässt die Planfeststellungsbehörde den Planfeststellungsbeschluss. Dieser wird dem Antragsteller und u.a. denjenigen Einwendungsführern zugestellt, über deren Einwendungen entschieden worden ist. Sind mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen, können diese Zustellungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.


Gegen einen Planfeststellungsbeschluss kann unmittelbar Klage erhoben werden. Die Klage muss innerhalb eines Monats nach Zustellung erhoben werden. Die Voraussetzungen ergeben sich im Einzelnen aus der Rechtsbehelfsbelehrung des Planfeststellungsbeschlusses.

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