Straßenbau und Straßenunterhaltung; Klärung von Rechtsfragen

Die Regierungen, Staatlichen Bauämter und Autobahndirektionen klären Rechtsfragen im Bereich Straßenbau und Straßenunterhaltung. 

Die Autobahndirektionen planen, bauen, verwalten und unterhalten als zuständige Straßenbaubehörden in ihrem Amtsbezirk im Auftrag des Bundes die Bundesautobahnen. Die staatlichen Bauämter planen, bauen, verwalten und unterhalten als zuständige Straßenbaubehörden im Auftrag des Bundes die sonstigen Bundesstraßen und für den Freistaat Bayern die Staatsstraßen.      

Die Erfüllung der Aufgaben, die den Trägern der Straßenbaulast und den Straßenbaubehörden obliegen, überwacht die Straßenaufsichtsbehörde. Für Bundesstraßen üben die Länder die Straßenaufsicht im Auftrag des Bundes aus. Straßenaufsichtsbehörde für Bundesautobahnen ist das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr. Straßenaufsichtsbehörde für Bundesstraßen sind die Regierungen. Diese sind auch Straßenaufsichtsbehörde für Staatsstraßen und Kreisstraßen sowie Gemeindestraßen kreisfreier Gemeinden.

Die Straßenbaulast ist eine gesetzliche Verpflichtung (Regelbaulast), kann aber auch vertraglich übernommen werden (Sonderbaulast).

Der Bund ist Träger der Straßenbaulast für die Bundesfernstraßen, soweit nicht die Baulast anderen nach gesetzlichen Vorschriften oder öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen obliegt. Träger der Straßenbaulast für Staatsstraßen ist der Freistaat Bayern, soweit nicht die Baulast anderen nach gesetzlichen Vorschriften oder öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen obliegt.

Für Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundesfern-, Staatsstraßen und Kreisstraßen ist in bestimmten Fällen die Gemeinde Trägerin der Straßenbaulast. Dies hängt von der Gemeindegröße ab.

Die Straßenbaulast umfasst alle mit dem Bau und der Unterhaltung der Straße zusammenhängenden Aufgaben; insbesondere die Straße zu planen, zu bauen, zu verbessern, zu unterhalten, zu erneuern und Verkehrshindernisse zu beseitigen. Zur Straßenbaulast gehört auch der erforderliche Grunderwerb. Die Straßenbaulast umfasst – neben den technischen Aufgaben des Straßenbaus und der Straßenunterhaltung einschließlich des Betriebs bestimmter Anlagen – alle verwaltungsmäßigen und organisatorischen Maßnahmen, welche Voraussetzung für die Verwirklichung der öffentlichen Aufgabe sind.

Der Bau einer Straße umfasst nicht nur den Neubau, sondern auch den Um- oder Ausbau. Bundesfern- und Staatsstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn vorher der Plan festgestellt ist (Planfeststellungsverfahren). Das gilt auch für Kreisstraßen und Gemeindeverbindungsstraßen von besonderer Bedeutung

Die Unterhaltung umfasst die laufende Unterhaltung und die Erneuerung, wobei unter Erneuerung der Ersatz einer abgenutzten Anlage oder von Teilen davon verstanden wird (z.B. Asphaltdeckschicht oder gesamtes Brückenbauwerk). Die Unterhaltung ist nicht planfeststellungspflichtig, unterliegt aber weitergehender gesetzlichen Vorschriften. So dürfen z. B. Gehölzpflegemaßnahmen beim Straßenböschungsbewuchs nach dem Bundesnaturschutzgesetz zum Schutz von Lebensstätten nicht in der Zeit vom 1. März bis 30. September durchgeführt werden.

Die Unterhaltung von Straßenkreuzungen und Kreuzungen mit Gewässern sind gesondert geregelt.

youtubexingvimeotwittertubmlrsuchesearchrsspluspinterestphonenav_arrownav_arrow_whitelogo-kleinostheimlinkedininstagramicon-arrow-righticon-arrow-leftgoogle-plusflickrfaqfacebookcontactarrow