Streik und Aussperrung, sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen

Für die Sozialversicherung gelten folgende Grundsätze:

Gesetzliche Krankenversicherung

Die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger bleibt erhalten, solange sie sich in einem rechtmäßigen Arbeitskampf befinden.

Soziale Pflegeversicherung

Die Regelungen über den Fortbestand der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung gelten entsprechend.

Gesetzliche Rentenversicherung

Zeiten von Streik und Aussperrung sind in der Rentenversicherung, da keine Beiträge gezahlt werden, keine Versicherungszeiten.

Gesetzliche Unfallversicherung

Für Unfälle während eines Streiks oder einer Aussperrung besteht kein Versicherungsschutz in der Unfallversicherung.

Arbeitslosenversicherung

In der Arbeitslosenversicherung ruht in der Regel bei Streik und Aussperrung der Anspruch auf Arbeitslosengeld (Arbeitslosigkeit, Hilfen bei) bis zur Beendigung des Arbeitskampfes. Dies gilt zum einen dann, wenn der Arbeitnehmer durch unmittelbare Beteiligung am inländischen Arbeitskampf arbeitslos wurde. War der Arbeitnehmer nicht unmittelbar beteiligt, so ruht der Anspruch, wenn der Betrieb, in dem der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war, dem räumlichen und fachlichen Geltungsbereich des umkämpften Tarifvertrages zuzuordnen ist. Ist sein Betrieb nur dem fachlichen, nicht aber dem räumlichen Geltungsbereich zuzuordnen, so kann in bestimmten Fällen ebenfalls ein Ruhen des Anspruches die Folge sein.

§ 146 Sozialgesetzbuch III, § 192 Sozialgesetzbuch V, § 49 Sozialgesetzbuch XI

Arbeitgeber; Gewerkschaften; (Beratungshilfe

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