Studenten, Hilfen für

Studierende können bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen während der Hochschulausbildung finanziell gefördert werden (Ausbildungsförderung).


Die Studierenden haben außerdem die Möglichkeit, verbilligte Mittagessen in den Mensen einzunehmen und nach Maßgabe der vorhandenen Plätze in einem Studentenwohnheim mit günstigen Mieten zu wohnen.


Jeder Studierende, der sich bei einer Hochschule einschreibt oder rückmeldet, unterliegt grundsätzlich bis zum Abschluss des 14. Fachsemesters, längstens jedoch bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres, der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. Über diesen Zeitpunkt hinaus sind Studierende nur versicherungspflichtig, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe, insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des zweiten Bildungswegs, die Überschreitung der Altersgrenze oder eine längere Fachstudienzeit rechtfertigen. Die Versicherung wird kraft Gesetzes durchgeführt. In Ausübung seiner Wahlrechte kann der versicherungspflichtige Studierende wie alle Versicherten seine Krankenkasse wählen. Auf Antrag besteht für den versicherungspflichtigen Studierenden auch die Möglichkeit, die für den Sitz der Hochschule oder die für den Wohnort zuständige Ortskrankenkasse oder eine Ersatzkasse zu wählen. Nicht versicherungspflichtig sind Studierende, die als Familienangehörige bei einer Krankenkasse mitversichert sind (Familienversicherung


Die Beitragshöhe in der gesetzlichen Krankenversicherung richtet sich nach den beitragspflichtigen Einnahmen und dem Beitragssatz. Als beitragspflichtige Einnahme gilt 1/30 des Betrages, der als monatlicher Bedarf nach § 13 Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) für Studierende an Hochschulen festgesetzt ist, die nicht bei ihren Eltern wohnen. Als Beitragssatz gelten seit 01.01.2009 7/10 des allgemeinen Beitragssatzes, der vom Bundesministerium für Gesundheit jeweils zum 01.01. festgestellt wird. Die Beiträge sind von den versicherten Studierenden allein zu tragen. Der monatliche Grundbeitrag für die Krankenversicherung beträgt seit dem Wintersemester 2019/2020 76,04 €. Hinzu kommt der kassenindividuelle Beitrag zur Krankenversicherung (Festsetzung des Beitrages in der Satzung der jeweiligen Krankenkasse) sowie der Beitrag zur gesetzlichen Pflegeversicherung, der 0 ab 01.10.2019 monatlich 22,69  € bzw. 24,55 € für kinderlose Studenten ab dem 23. Lebensjahr beträgt.


Der Beitragssatz gilt auch für Studierende, deren Mitgliedschaft in der studentischen Krankenversicherung endet und die sich freiwillig weiterversichert haben, bis zu der das Studium abschließenden Prüfung, jedoch längstens für die Dauer von 6 Monaten. Dies gilt nicht, wenn sich Studierende wegen Erreichens der Semester- bzw. Altersgrenze freiwillig weiterversichern.


Studierende, die nach dem BAföG gefördert werden, erhalten für die Krankenversicherung mit der Ausbildungsförderung einen Betrag von monatlich 84 € (ab dem Wintersemester2019/2020); außerdem wird ein Pflegeversicherungszuschlag von monatlich 25 € (ab dem Wintersemester 2019/2020) gewährt. Studierende, die ab dem 30. Lebensjahr in der Regel nicht mehr in der beitragsgünstigen studentischen Krankenversicherung versichert sein können und in der freiwilligen Krankenversicherung höhere Kosten haben, erhalten einen höheren Zuschlag. Dieser beträgt nachweisabhängig 155 €, der Pflegeversicherungszuschlag beträgt 34 €.


In der gesetzlichen Rentenversicherung kann eine Schul-, Fachschul-, oder Hochschulausbildung bei der Rentenberechnung als Anrechnungszeit berücksichtigt werden. Allerdings sind Zeiten des Besuchs einer allgemeinbildenden Schule, einer Fachschule oder Hochschule nur nach Vollendung des 17. Lebensjahres und bis zu einer Höchstdauer von insgesamt 8 Jahren anrechenbar. In der Regel können während einer Schul-, Fachschul- oder Hochschulausbildung laufend freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt werden. Für solche Zeiten, die zwischen dem vollendeten 16. Lebensjahr und der Vollendung des 17. Lebensjahres liegen oder die wegen Überschreitens der Höchstdauer von 8 Jahren nicht anrechenbar sind, können auch später noch freiwillige Beiträge nachentrichtet werden (siehe auch Freiwillige Versicherung, Nachentrichtung von Beiträgen in der Rentenversicherung).


In der gesetzlichen Unfallversicherung besteht Versicherungsschutz ohne Beitragszahlung bei der jeweiligen Landeskasse.


§ 5 Absatz 1 Nr. 9 und 10, § 5 Absatz 7, §§ 6, 8, 10, 173, 236, 245, 254 Sozialgesetzbuch V, §§ 58, 207 Sozialgesetzbuch VI, § 2 Absatz 1 Nr. 8 c, § 128 Absatz 1 Nr. 4 Sozialgesetzbuch VII, §§ 20 Abss. 1 Nr. 9, 57 Abs. 1 Sozialgesetzbuch XI


Ämter für Ausbildungsförderung bei den Studentenwerken; Wohnheimabteilung der Studentenwerke; Gesetzliche Krankenkassen; Gesetzliche Rentenversicherungsträger; Landesunfallkassen


www.patientenportal.bayern.de

youtubexingvimeotwittertubmlrsuchesearchrsspluspinterestphonenav_arrownav_arrow_whitelogo-kleinostheimlinkedininstagramicon-arrow-righticon-arrow-leftgoogle-plusflickrfaqfacebookcontactarrow