Tarifvertrag

Tarifverträge werden zwischen Arbeitgeberverbänden oder einzelnen Arbeitgebern einerseits und den Gewerkschaften andererseits (Tarifvertragsparteien) abgeschlossen. Sie regeln die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien und enthalten Vorschriften über den Inhalt, den Abschluss oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen. Sie gelten unmittelbar und zwingend nur zwischen beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages fallen. Tarifgebunden sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien. Das ist einerseits der Arbeitgeber, der entweder selbst Partei des Tarifvertrages ist oder dem Arbeitgeberverband angehört, der den Tarifvertrag abgeschlossen hat; das sind andererseits die Arbeitnehmer, die einer Gewerkschaft angehören, die den Tarifvertrag abgeschlossen hat. Allgemeinverbindlich erklärte Tarifverträge gelten für alle unter ihren Geltungsbereich fallenden bisher nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Fehlt die beiderseitige Tarifbindung und gilt für das Arbeitsverhältnis kein allgemeinverbindlich erklärter Tarifvertrag, so gelten die gesetzlichen Vorschriften und/oder die Vereinbarungen im Arbeitsvertrag.

§§ 1-5 Tarifvertragsgesetz

In Tarifverträgen können außer dem Entgelt einschließlich den Ausbildungsvergütungen u. a. folgende allgemeine Arbeitsbedingungen geregelt werden:

Akkordlohnebestimmungen, Auslösungssätze, Einstellung, Probezeit, Aushilfsarbeit, Kündigungsfristen (Kündigungsschutz für Arbeitsverhältnisse), Unkündbarkeit, Arbeitszeit (Arbeitsschutz), Vergütung von Mehrarbeit (Überstundenvergütung), Nachtarbeit (Arbeitsschutz), Sonntags- und Feiertagsarbeit, Erschwernis-, Familien- und Funktionszulagen aller Art, Urlaubsdauer, Teilurlaub, zusätzliches Urlaubsgeld (Urlaub, Gewährung von), Arbeitsbefreiung aus besonderem Anlass, Bildungsurlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und bei Kuren, Sterbegeld, Jahressonderzahlungen (Gratifikationen), Leistungen im Rahmen der Vermögensbildung für Arbeitnehmer, Rationalisierungsschutzabkommen, Ausschlussfristen zur Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis

Tarifauskünfte erteilen an ihre Mitglieder die Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände

www.tarifvertrag.de

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