Teilstationäre und stationäre Altenpflege

Kurzzeit-, Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen


Zur Absicherung der häuslichen Pflege stehen älteren pflegebedürftigen Menschen aller Pflegegrade Kurzzeit-, Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen zur Verfügung. Leistungen der sozialen Pflegeversicherung für Kurzzeit-, Tages- und Nachtpflege erhalten nur Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 – 5. Alle Pflegebedürftigen – auch solche mit Pflegegrad 1 – können aber den Entlastungsbetrag von 125 Euro im Monat u. a. auch für Kurzzeit-, Tages- und Nachtpflege einsetzen.


Kurzzeitpflegeeinrichtungen bzw. Kurzzeitpflegeplätze in einer stationären Pflegeeinrichtung dienen zur Versorgung von Pflegebedürftigen, wenn die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden kann und auch eine teilstationäre Pflege nicht ausreicht. Darüber hinaus können Pflegepersonen während einer zeitweisen Betreuung des Pflegebedürftigen in der Kurzzeitpflege „Urlaub von der Pflege“ machen, was entscheidend zur Stärkung und Erhaltung der Pflegebereitschaft und Pflegefähigkeit beiträgt.


Tagespflegeeinrichtungen dienen der Versorgung Pflegebedürftiger, die an den Abenden und an den Wochenenden von Angehörigen oder Bekannten versorgt werden, tagsüber aber nicht allein in der Wohnung bleiben können.


Nachtpflegeeinrichtungen dienen der Versorgung Pflegebedürftiger während der Nachtzeit, wenn häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann oder wenn dies zur Ergänzung oder Stärkung der häuslichen Pflege erforderlich ist.


Kurzzeit-, Tages- und Nachtpflegeplätze bestehen sowohl in eigenständigen Einrichtungen als auch situativ in Einrichtungen der vollstationären Altenpflege.


Pflegebedürftige haben nach dem Sozialgesetzbuch XI – Soziale Pflegeversicherung  einen Rechtsanspruch auf Leistungen der Kurzzeit-, Tages- und Nachtpflege (Pflegeversicherung).


Das Budget für die Tages- und Nachtpflege steht Pflegebedürftigen zusätzlich zu den sonstigen Leistungen der Pflegeversicherung zu. Sie werden seit 01.01.2015 nicht mehr mit dem Pflegegeld oder mit den sogenannten Pflegesachleistungen verrechnet.


§§ 41, 42 Sozialgesetzbuch XI


Zu den Leistungen der sozialen Pflegeversicherung siehe unter Pflegebedürftigkeit, Leistungen bei


www.stmgp.bayern.de/pflege/pflege-zu-hause/teilstationaere-pflege/


Stationäre Einrichtungen für ältere Menschen, die für die dauerhafte Betreuung und Versorgung angelegt sind


Hier sind verschiedene Wohnformen möglich, wobei aufgrund der demografischen Entwicklung und dem Wunsch der älteren Menschen, möglichst lange zu Hause zu leben, der Wohncharakter dieser Einrichtungen in den Hintergrund tritt, während die Pflege der älteren Menschen dominiert. In allen Einrichtungsarten erhalten ältere Menschen Unterkunft, Verpflegung, Betreuung und Pflege. Es handelt sich dabei in der Regel um Einrichtungen, die unter das Bayerische Pflege- und Wohnqualitätsgesetz fallen und deren Qualität u. a. durch die Fachstellen für Pflege- und Behinderteneinrichtungen — Qualitätsentwicklung und Aufsicht – (FQA) bei den Kreisverwaltungsbehörden überprüft werden können.


In den letzten Jahren ist die Tendenz zu beobachten, dass immer mehr Menschen mit einer dementiellen Erkrankung in diesen Einrichtungen leben. Dementielle Erkrankungen stellen mittlerweile den häufigsten Grund für einen Umzug in eine Einrichtung dar. Zeitgerechte Einrichtungen sehen deshalb in ihrem Betreuungs- und Pflegekonzept besondere Angebote vor, um die speziellen Bedürfnisse dieses Personenkreises zufrieden zu stellen. Im Vordergrund muss demnach nicht mehr nur die somatische Pflege, sondern eine zielgerichtete, die Lebensqualität der an Demenz erkrankten Menschen fördernde Betreuung und Versorgung stehen, was sich z. B. in einem ausgeprägten Konzept zur Sozialen Betreuung äußern kann. Aufgrund der guten Erfahrungen in der Praxis ist dabei eine Betreuung und Versorgung in sog. segregativen Wohnbereichen vorzuziehen. Dies bedeutet, dass z. B. für Menschen mit Demenz homogene Gruppen je nach Ausprägung und Phase der Demenz gebildet werden, z. B. Wohnbereiche für Menschen mit herausforderndem Verhalten oder stationäre Hausgemeinschaften, die für die Betreuung und Versorgung für dementiell erkrankte Menschen prädestiniert sind.


Leistungen der Altenhilfe sind in der Regel von demjenigen zu bezahlen, der sie in Anspruch nimmt. Bei einem Umzug in eine stationäre Einrichtung ist die Gewährung von Wohngeld möglich. Tritt kein anderer Träger ein und können die Kosten nicht selber getragen werden, besteht unter Umständen Anspruch auf Sozialhilfe, bei Kriegsopfern besteht Anspruch auf Kriegsopferfürsorge. Ab 01.07.1996 erbringt die Pflegeversicherung Leistungen bei stationärer Pflege.


Zu den Leistungen der sozialen Pflegeversicherung siehe unter Pflegebedürftigkeit, Leistungen bei


www.stmgp.bayern.de/pflege/pflege/stationaere-pflege/

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