Terrorismusfinanzierung; Durchführung der Aufsicht

Das Geldwäschegesetz schreibt für die Ausführung besonders gefährdeter Gewerbe und beruflicher Tätigkeiten die Einhaltung von Sicherungsmaßnahmen und Sorgfaltspflichten vor. Dadurch soll einem Missbrauch der legalen Wirtschaft zum Zweck der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung vorgebeugt werden. Die zuständige Aufsichtsbehörde kontrolliert die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben bei den Verpflichteten.

Das Geldwäschegesetz (GwG), das ursprünglich speziell auf die Bekämpfung der Organisierten Kriminalität ausgerichtet war, wurde unter den Eindrücken des Terroranschlags auf das World Trade Center in New York am 11. September 2001 erweitert, um der Bedrohung durch den internationalen Terrorismus entgegenzuwirken.

Was ist Terrorismusfinanzierung und wie kann man sie erkennen?

Eine Legaldefinition zum Begriff Terrorismusfinanzierung liefert § 1 Absatz 2 des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz – GwG): 

„Terrorismusfinanzierung im Sinne dieses Gesetzes ist

  1. die Bereitstellung oder Sammlung von Vermögensgegenständen mit dem Wissen oder in der Absicht, dass diese Vermögensgegenstände ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine oder mehrere der folgenden Straftaten zu begehen: 
    • eine Tat nach § 129a des Strafgesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 129b des Strafgesetzbuchs, oder
    • eine andere der Straftaten, die in den Artikel 1 bis 3 des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung (ABl.  L 164 vom 22. Juni 2002, S. 3), zuletzt geändert durch den Rahmenbeschluss 2008/919/JI des Rates vom 28. November 2008 (ABl. L 330 vom 9. Dezember 2008, S. 21), umschrieben sind
  2. die Begehung einer Tat nach § 89c des Strafgesetzbuchs
  3. die Anstiftung oder Beihilfe zu einer Tatnach Nummer 1 oder 2.“

Die Europäische Union hat eine eigene Seite zum Thema Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus eingerichtet. Das Internetangebot enthält auch ein Tool, zur Ermittlung von Personen, Gruppen und Organisationen, für die augrund einer Sanktion ein umfassendes Verfügungsverbot besteht (siehe „Weiterführende Links“). Sollte mit dem Tool eine sanktionierte Person, Gruppe oder Organisation an einer Ihnen angebotenen Transaktion beteiligt sein, wird damit im Regelfall die Erfüllung der Allgemeinen Sorgfaltspflichten nach § 10 Absatz 3 Nr. 3 GwG ausgelöst und die Erstattung einer Verdachtsmeldung nach § 43 Abs. 1 GwG (siehe „Geldwäsche; Erstattung einer Verdachtsmeldung“ unter „Verwandte Themen“) geboten sein.

Im Übrigen gelten die gleichen Indikatoren, die zur Risikoeinschätzung der Geldwäsche dienen, auch zur Beurteilung einer möglichen Terrorismusfinanzierung (siehe „Weiterführende Links“).

Weiterführende Informationen zum Thema finden Sie unter „Geldwäsche; Durchführung der Aufsicht“ und „Geldwäsche; Erstattung einer Verdachtsmeldung“ unter „Verwandte Themen“.

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