Tierarzneimittel; Anzeige des Verbringens aus EU-Mitglieds- oder EWR-Vertragsstaaten durch Tierärzte

Unter bestimmten Voraussetzungen ist das Verbringen von Tierarzneimitteln aus anderen EU-Mitglieds- oder EWR-Vertragsstaaten möglich. Ein solches Verbringen von Tierarzneimitteln ist unverzüglich bei der zuständigen Regierung anzuzeigen.

Zulassungs- bzw. registrierungspflichtige Arzneimittel dürfen nach Deutschland grundsätzlich nur verbracht bzw. eingeführt werden, wenn sie zum Verkehr im Geltungsbereich des deutschen Arzneimittelgesetzes zugelassen, genehmigt oder registriert sind bzw. davon freigestellt sind. Für alle anderen Arzneimittel besteht grundsätzlich ein Verbringungsverbot. Tierärzte dürfen unter bestimmten Voraussetzungen (siehe unten) aber dennoch Tierarzneimittel aus dem Ausland beziehen. Der Tierarzt hat eine solche Verbringung von Tierarzneimitteln unverzüglich bei der zuständigen Regierung anzuzeigen. Anzugeben sind dabei:


  • Tierart, bei der das Tierarzneimittel angewendet werden soll
  • Vorgesehenes Anwendungsgebiet des Tierarzneimittels
  • Bezugsland des Tierarzneimittels
  • Bezeichnung des Tierarzneimittels
  • Bestellmenge des Tierarzneimittels
  • Wirkstoffe des Tierarzneimittels nach Art und Menge


 Zuständige Behörden sind


  • Regierung von Oberfranken: zuständig für die Regierungsbezirke Oberpfalz, Oberfranken, Mittelfranken und Unterfranken
  • Regierung von Oberbayern: zuständig für die Regierungsbezirke Oberbayern, Niederbayern und Schwaben
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