Tierarzneimittel; Informationen zur Überwachung des Verkehrs
Der Verkehr mit Arzneimitteln ist gesetzlich geregelt. Die Überwachung des Verkehrs mit Tierarzneimitteln wird von den Ländern vollzogen. Zuständig für die Überwachung der Einhaltung arzneimittelrechtlicher Vorschriften durch die Tierhalter und Tierärzte ist die Kreisverwaltungsbehörde.
Zur Behandlung von Krankheiten und zur Beeinflussung von Körperfunktionen und -zuständen werden in der Human- und Tiermedizin gleichermaßen Arzneimittel eingesetzt. Der Gebrauch von Arzneimitteln in der Tiermedizin wird in der Öffentlichkeit dabei zwiespältig gesehen, insbesondere, wenn Arzneimittel bei Tieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, eingesetzt werden.
Es besteht kein Zweifel daran, dass unsere Haustiere ein Anrecht auf tiermedizinische Betreuung haben. Dies ist gesetzlich im Tierschutzgesetz verankert. Für Halter von Heimtieren ist es selbstverständlich, dass ihrem Haustier im Fall einer Erkrankung wirksame Arzneimittel zur Verfügung stehen. Gleiches muss aber auch für die Versorgung unserer landwirtschaftlichen Nutztiere gelten. Trotzdem wird der Gebrauch von Tierarzneimitteln bei diesen Tieren oft kritisch gesehen und regelmäßig negativ in den Medien präsentiert. Die rechtlichen Regelungen für den Einsatz von Arzneimitteln bei lebensmittelliefernden Tieren sorgen jedoch dafür, dass die Sicherheit der von diesen Tieren gewonnenen Lebensmittel gewährleistet ist.
Die arzneimittelrechtlichen Grundlagen finden sich im europäischen und nationalen Recht, dessen Überwachung und Vollzug durch den Bund und insbesondere die Länder erfolgt.
Alle wesentlichen Vorgaben sowohl für den Human- als auch den Veterinärbereich sind in Deutschland im „Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln“ kurz „Arzneimittelgesetz“ geregelt.
Es gibt für die Tierarzneimittel zusätzlich eine Reihe von Sonderregelungen, zum Beispiel:
- Tierhalter-Arzneimittelanwendungs- und Nachweisverordnung
- Verordnung über tierärztliche Hausapotheken
- Leitlinien für den sorgfältigen Umgang mit antimikrobiell wirksamen Tierarzneimitteln
Die Sonderregelungen für Tierarzneimittel dienen dazu, einerseits die Versorgung unserer Tiere mit Arzneimitteln zu sichern, andererseits aber dafür zu sorgen, dass durch die Verwendung der Arzneimittel kein Schaden für den Verbraucher von Lebensmitteln, die von Tieren gewonnen werden, entsteht.
Deswegen werden Haustiere grundsätzlich in solche Arten unterschieden, die (möglicherweise) der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, und solche, die als Heim- und Gesellschaftstiere in keiner Weise zum Verzehr bestimmt sind.
Bei Tieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, dürfen nur solche Arzneimittel verwendet werden, deren Wirkstoffe hinsichtlich ihres Rückstandsverhaltens in den von Tieren gewonnenen Lebensmitteln (Fleisch, Eier, Milch) geprüft und bewertet wurden. Nach der Anwendung dieser Arzneimittel ist erforderlichenfalls eine Wartezeit einzuhalten, während der das Tier nicht geschlachtet werden darf und Produkte von diesem Tier (z.B. Milch oder Eier) nicht zum menschlichen Verzehr gelangen dürfen.
Für Heimtiere gelten diese Einschränkungen nicht.
Verschreibungspflichtige Arzneimittel dürfen durch den Tierhalter bei Tieren nur angewendet werden, soweit sie vom behandelnden Tierarzt verschrieben oder abgegeben worden sind. Dabei ist die Behandlungsanweisung des Tierarztes zu beachten. Bei Tieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, gelten bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln (z. B. Antibiotika) Beschränkungen hinsichtlich der Abgabemenge.
Um den Einsatz von Arzneimitteln bei Tieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, nachvollziehen zu können, bestehen bei der Behandlung dieser Tiere bestimmte Aufzeichnungspflichten zum Erwerb und zur Anwendung von Arzneimitteln. Dokumentiert werden müssen u. a. die Bezeichnung des angewendeten Arzneimittels, der Zeitpunkt der Anwendung, die verabreichte Menge und die Wartezeit. Die behandelten Tiere müssen eindeutig identifiziert werden. Die erforderlichen Angaben müssen dem Landwirt von seinem Tierarzt schriftlich mitgeteilt werden (Abgabe- und Anwendungsnachweis). Den Beleg muss der Tierhalter aufbewahren. Gleichzeitig hat der Tierarzt dieselben Daten für seine eigenen Unterlagen aufzuzeichnen. Die Nachweise und Aufzeichnungen sind 5 Jahre aufzubewahren und den zuständigen Behörden auf Anfrage jederzeit vorzulegen.
Übrigens: Impfstoffe und Sera für Tiere sind in Deutschland keine Arzneimittel im Sinne des Gesetzes, sondern unterstehen dem Tiergesundheitsgesetz. Für sie gelten besondere Regelungen, die in der Tierimpfstoff-Verordnung festgelegt sind.