Tierhaltung; Kontrollen

Nach dem Tierschutzgesetz ist eine Fülle von Tierhaltungen (z.B. Nutztierhaltungen, Schlachthöfe, Versuchstierhaltungen) regelmäßig zu kontrollieren, um die Einhaltung der Tierschutzanforderungen sicherzustellen. Kontrollen sind auch ohne konkreten Verdacht zulässig.

Der Aufsicht durch die zuständige Behörde unterliegen

  1. Nutztierhaltungen einschließlich Pferdehaltungen,
  2. Gewerbsmäßige Reit- und Fahrbetriebe
  3. Einrichtungen, die gewerbsmäßig Tiere transportieren,
  4. Tierhandlungen,
  5. Tierbörsen
  6. Zirkusbetriebe und Tierschauen,
  7. Tierheime und ähnliche Einrichtungen,
  8. Organisationen, die Wirbeltiere (außer Nutztiere) aus dem Ausland einführen und gegen Entgelt abgeben oder vermitteln,
  9. Gewerbsmäßige Hundetrainer,
  10. Zoologische Gärten,
  11. Einrichtungen, in denen Tiere geschlachtet werden,
  12. Einrichtungen, in denen
    – Tierversuche durchgeführt werden,
    – Versuchstiere gezüchtet werden,
    – Wirbeltiere zu den in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 genannten Zwecken verwendet werden oder
    – Wirbeltiere zu wissenschaftlichen Zwecken getötet werden.

 

Zur Abstellung tierschutzwidriger Zustände sind die Behörden befugt, die notwendigen Anordnungen zu treffen. Die Palette reicht von der mündlichen Anordnung bis zur Wegnahme der Tiere und das Einleiten von Bußgeldverfahren. Rechtsgrundlagen

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