Tierische Nebenprodukte; Registrierung durch Betriebe und Beantragung einer Zulassung

Betriebe zur Verwendung, Behandlung und Beseitigung von tierischen Nebenprodukten (vom Tier stammende Teile und Reststoffe, die nicht für den menschlichen Verzehr geeignet bzw. bestimmt sind), benötigen grundsätzlich eine Zulassung mit Zuweisung einer individuellen Zulassungsnummer.

Nahezu alle Materialien tierischen Ursprungs sind entweder für die Ernährung von Menschen vorgesehen (= Lebensmittel; Fleisch, Fisch, Milch, Eier, Honig), oder tierische Nebenprodukte (TNP) und damit nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt (z. B. Fleischabfälle, Schafwolle, Felle, Lebensmittelabfälle, Tierkadaver, spezifiziertes Risikomaterial, Gülle, Küchen- und Speiseabfälle).


Alle Betriebe, die mit TNP umgehen, benötigen eine behördliche Zulassung oder Registrierung und werden von der zuständigen Behörde regelmäßig und risikoorientiert überwacht.


Der Umgang mit TNP umfasst die Sammlung des Materials an der Anfallstelle, den Transport, die Lagerung, die Verarbeitung, die Verbrennung oder Mitverbrennung, die Verwendung als Brennstoff, die Herstellung von Heimtierfutter, die Umwandlung zu Biogas oder Kompost, die Herstellung organischer Düngemittel, die Handhabung, den Handel, den Vertrieb, die Verwendung und die Beseitigung.


Lebensmittelbetriebe sind nach EU-Recht verpflichtet, sich registrieren zu lassen und wesentliche Änderungen zu melden. Die Registrierung erfolgt bei den Landratsämtern und kreisfreien Städten. Diese erfassen die Daten und erstellen eine Liste der Lebensmittelunternehmen auf der Grundlage bereits bei der Behörde vorhandener Daten und/oder der Meldungen der Lebensmittelunternehmer. Der Standard-Meldebogen kann bei den zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörden bezogen oder hier heruntergeladen werden.


Bestimmte Betriebe, die Lebensmittel tierischen Ursprungs gewinnen, herstellen oder behandeln sind darüber hinaus zulassungspflichtig. Davon betroffen sind u. a. zahlreiche handwerkliche Metzgereien und landwirtschaftliche Direktvermarkter, insbesondere solche die selbst schlachten, und die nach vormals geltendem Fleischhygienerecht lediglich registrierungspflichtig waren.


Weitere Informationen zu den lebensmittelhygienerechtlichen Belangen sind im Handbuch Zulassung enthalten (siehe unter „Weiterführende Links“). Andere ggf. relevante Rechtsbereiche bleiben dadurch unberührt

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