Tierische Nebenprodukte; Übertragung der Beseitigungspflicht und Verpflichtung zur Gestattung der Mitbenutzung

Die zuständige Regierung kann die Pflicht zur Beseitigung tierischer Nebenprodukte auf zugelassene, privatrechtliche Betriebe zur gewerbsmäßigen Beseitigung tierischer Nebenprodukte übertragen.

Tierische Nebenprodukte sind als Abfall durch Verbrennung oder Mitverbrennung sowie Deponierung zu beseitigen oder als Brennstoff zu verwenden. Die Herstellung von Folgeprodukten ist unter bestimmten Voraussetzungen, die eine sichere Bearbeitung garantieren, möglich. Zudem kann Material der Kategorie 2 kompostiert oder in Biogas umgewandelt, sowie zur Herstellung von organischen Düngemitteln oder Bodenverbesserungsmitteln verwendet und auf Flächen ausgebracht werden. Die Verarbeitung zur Herstellung von Futtermitteln für Nutztiere, Pelztiere und Heimtierfuttermittel ist mit Einschränkungen aus Material der Kategorie 3 zulässig


Die unmittelbar geltende Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 142/2011 verpflichtet die Mitgliedstaaten zur ordnungsgemäßen Entsorgung von so genannten tierischen Nebenprodukten (Material der Kategorien 1 bis 3). In Deutschland ist die Beseitigung von Material der Kategorie 1 und teilweise Material der Kategorie 2 im Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (TierNebG) geregelt, das eine Beseitigungspflicht, sowie eine Abhol-, Melde- und Ablieferpflicht vorgibt, so dass diese Materialien nur an bestimmte, vorgegebene Betriebe abgegeben werden dürfen. Die Beseitigungspflicht obliegt in Bayern den Landkreisen und kreisfreien Städten, die sich hierfür zu Zweckverbänden zusammengeschlossen haben und die Verarbeitungsbetriebe für Material der Kategorie 1 zum größten Teil selbst betreiben. In Bayern gibt es derzeit fünf Verarbeitungsbetriebe für Material der Kategorie 1. In der Regel handelt es sich dabei um die ehemaligen Tierkörperbeseitigungsanlagen.


Die Übertragung dieser öffentlich-rechtlichen Aufgabe kann nach § 3 Abs. 3 S.1 TierNebG auf eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts erfolgen. Hierfür sind die Regierungen die zuständigen Behörden (§ 3 Abs. 2 Nr.1 GesVSV).


Die gewerbsmäßige Beseitigung tierischer Nebenprodukte darf nur ein zugelassener Betrieb durchführen, wenn diesem die Beseitigungspflicht durch die zuständige Regierung übertragen wurde.


Die zuständige Regierung kann einen Verarbeitungsbetrieb, eine Verbrennungsanlage oder eine Mitverbrennungsanlage verpflichten, gegen angemessenes Entgelt, bei dem Aufwand und Ertrag zu berücksichtigen sind, vorübergehend die Mitbenutzung des Betriebs oder der Anlage zur Verarbeitung oder Beseitigung der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte, die außerhalb des Einzugsbereichs des Verarbeitungsbetriebs, der Verbrennungsanlage oder der Mitverbrennungsanlage anfallen, zu gestatten.

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