Tierschutzrechtliche Erlaubnis; Beantragung

Nach dem Tierschutzgesetz sind für bestimmte gewerbsmäßige Tierhaltungen und den gewerbsmäßigen Umgang mit Tieren Erlaubnisse erforderlich, die an die Zuverlässigkeit und Sachkunde des Betreibers und an artgerechte Tierhaltung gebunden sind.

Zahlreiche Tätigkeiten mit Tieren – vor allem gewerblicher Art – sind erlaubnispflichtig, insbesondere sind dies


  • Züchten und Halten von Wirbeltieren zu Versuchszwecken und vergleichbare Tätigkeiten,
  • Tierhaltung in einem Tierheim oder ähnlichen Einrichtungen,
  • Zoos oder ähnliche Einrichtungen zur Zurschaustellung von Tieren,
  • Verbringen oder Einführen von Wirbeltieren (außer Nutztiere) in das Inland zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung oder Vermitteln solcher Tiere
  • Schutzhundeausbildung für Dritte,
  • Gewerbsmäßige Ausbildung von Hunden für Dritte oder gewerbsmäßige Anleitung der Ausbildung von Hunden durch den Tierhalter
  • Durchführung von Tierbörsen,
  • gewerbsmäßige Tierzucht und Tierhaltung (Ausnahme: landwirtschaftliche Nutztiere),
  • gewerbsmäßiger Tierhandel,
  • gewerbsmäßiges Betreiben eines Reit- und Fahrbetriebes,
  • gewerbsmäßiges Zurschaustellen von Tieren,
  • gewerbsmäßige Schädlingsbekämpfung bei Wirbeltieren,
  • Durchführen von Tiertransporten in Verbindung mit wirtschaftlicher Tätigkeit.


Die Erteilung der tierschutzrechtlichen Erlaubnis ist Voraussetzung dafür, dass eine Einrichtung oder Tätigkeit überhaupt betrieben werden darf. Sie hat daher präventiven Charakter.


Je nach Fallgestaltung können weitere Genehmigungen erforderlich sein wie Baugenehmigung(en), Genehmigung von Tierversuchen (erteilen die Regierungen von Oberbayern und Unterfranken), artenschutzrechtliche Genehmigungen; es empfiehlt sich daher, bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde nachzufragen.

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