Tierseuchenbeitrag; Bestandsmeldung für die Beitragserhebung

Der Tierbesitzer ist laut Tiergesundheitsgesetz verpflichtet, für bestimmte Tierarten Beiträge an die Tierseuchenkasse zu zahlen. Beitragspflicht besteht in Bayern für Rinder einschließlich Wasserbüffel, Wisente und Bisons, Pferde, Schweine, Schafe, Hühner und Truthühner. Aus den eingehobenen Beiträgen werden umfangreiche Leistungen erbracht.

Die Bayerische Tierseuchenkasse ist eine staatliche Einrichtung zur Tierseuchenbekämpfung. Sie leistet Entschädigungen und Beihilfen bei Tierverlusten durch anzeigepflichtige Seuchen, unterstützt Maßnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Tierkrankheiten und fördert die Vorsorge zur Gesunderhaltung von Tierbeständen. Als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts unterliegt sie der Aufsicht durch das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz.



Das Tiergesundheitsgesetz des Bundes gibt den Rahmen für die staatliche Tierseuchenbekämpfung der Länder vor. Das bayerische Gesetz zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes (BayAGTierGesG )regelt dann im Einzelnen die Aufgaben der Bayerischen Tierseuchenkasse. Durch Satzungen der Anstalt wird die Aufgabenerfüllung konkretisiert.


Die Tierseuchenkasse leistet


  • Entschädigungen für Tierverluste nach dem Tiergesundheitsgesetz
  • freiwillige Beihilfen für Tierverluste durch Seuchen, seuchenartige Erkrankungen oder infolge von Maßnahmen zu deren Bekämpfung
  • Kosten für planmäßige Bekämpfungsmaßnahmen von übertragbaren Tierkrankheiten und Vorbeugemaßnahmen zur Gesunderhaltung von Tierbeständen
  • Beteiligung an Projekten zur Erhaltung und Förderung der Tiergesundheit
  • anteilige Kosten der Tierkörperbeseitigung.


Die Beitragspflicht beruht auf dem Tiergesundheitsgesetz und den hierzu erlassenen landesrechtlichen Vorschriften, der Anstaltssatzung (§§ 11 und 12) und der Beitragssatzung der Bayerischen Tierseuchenkasse.


Die Tierseuchenkasse erhebt jährlich Beiträge zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben von Tierbesitzern beitragspflichtiger Tierarten. Die Beiträge können durch Leistungsbescheid geltend gemacht  .Die Beitragserhebung erfolgt auf Grund der Anstaltssatzung, die die Beitragshöhe gesondert nach Tierarten festsetzt. Grundlage für die Beitragsbemessung ist die jährliche Tierbestandsmeldung der Tierbesitzer zum 1. Januar des Beitragsjahres.


Die Tierbestandsmeldung kann entweder mit dem Meldebogen der Bayerischen Tierseuchenkasse, durch Internetmeldung oder mit dem QR-Code vorgenommen werden.

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