Transparenzregister; Einsicht
Die im Transparenzregister erfassten Angaben zu den Eigentümerstrukturen – das heißt wirtschaftlich Berechtigten – von Unternehmen, Stiftungen und ähnlichen Gestaltungen können eingesehen werden.
Über das Transparenzregister werden Angaben zu wirtschaftlich Berechtigten von Vereinigungen und sonstigen Rechtsgestaltungen zugänglich gemacht. Die Einsichtnahme in das Transparenzregister erfolgt ausschließlich elektronisch über die Internetseite des Transparenzregisters (siehe unter „Online-Verfahren“). Die Einsichtnahme ist nur nach vorheriger Online-Registrierung möglich.
Der Zugang zu den Angaben der wirtschaftlich Berechtigten im Transparenzregister ist von der Funktion der Einsichtnehmenden abhängig:
- uneingeschränkter Zugang: Aufsichts- und Strafverfolgungsbehörden, Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
- Zugang nur fallbezogen und im Rahmen ihrer Kundensorgfaltspflichten: Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 GwG (z. B. Güterhändler, die Sorgfaltspflichten zur Prävention von Geldwäsche einhalten müssen)
- Zugang im Einzelfall: sonstige Personen (z. B. Nichtregierungsorganisationen und Fachjournalisten). Diese können jedoch nur Name, Vorname, Monat und Jahr der Geburt, das Wohnsitzland des wirtschaftlich Berechtigten und die Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses erfahren, sofern sich die anderen Angaben nicht bereits aus anderen öffentlichen Registern ergeben.
Auf Antrag des wirtschaftlich Berechtigten kann der Bundesanzeiger-Verlag die Einsichtnahme in das Transparenzregister wegen überwiegender schutzwürdiger Interessen vollständig oder teilweise beschränken.
Beispiele: Der wirtschaftlich Berechtigte ist minderjährig oder geschäftsunfähig; Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass die Einsichtnahme den wirtschaftlich Berechtigten der Gefahr aussetzen würde, Opfer z. B. eines Betrugs, einer Geiselnahme etc. zu werden.