Transparenzregister; Eintragung

Im Transparenzregister werden bestimmte Angaben zu den Eigentümerstrukturen – das heißt wirtschaftlich Berechtigten – von Unternehmen, Stiftungen und ähnlichen Gestaltungen erfasst. Betroffene müssen diese Informationen zur Eintragung in das Transparenzregister mitteilen.

Mit dem Transparenzregister wurden die Voraussetzungen zur Erfassung von Informationen über die hinter einem Unternehmen stehende wirtschaftlich berechtigte Person geschaffen. Für bestimmte Vereinigungen und Rechtsgestaltungen besteht die Verpflichtung, die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten unverzüglich zur Eintragung in das Transparenzregister elektronisch mitzuteilen (siehe unter „Online-Verfahren“).

Wirtschaftlich Berechtigter ist

  • die natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Vertragspartner letztlich steht, oder
  • die natürliche Person, auf deren Veranlassung eine Transaktion letztlich durchgeführt oder eine Geschäftsbeziehung letztlich begründet wird.

Bei juristischen Personen und bei sonstigen Gesellschaften ist jede natürliche Person wirtschaftlich Berechtigter, die unmittelbar oder mittelbar

  • > als 25 % der Kapitalanteile hält,
  • > als 25 % der Stimmrechte kontrolliert oder
  • auf vergleichbare Weise die Kontrolle ausübt.

Kontrolle ist als beherrschender Einfluss im konzernrechtlichen Sinne zu verstehen.

Sollte keine natürliche Person zu ermitteln sein, gilt als wirtschaftlich Berechtigter der gesetzliche Vertreter, geschäftsführende Gesellschafter oder Partner des Vertragspartners.

Bei rechtsfähigen Stiftungen und Verwaltern von Trusts oder Treuhändern oder bei diesen vergleichbaren Rechtsformen zählt zu den wirtschaftlich Berechtigten:

  • jede natürliche Person, die als Treugeber, Verwalter von Trusts (Trustee) oder Protektor, sofern vorhanden, handelt,
  • jede natürliche Person, die Mitglied des Vorstands der Stiftung ist,
  • jede natürliche Person, die als Begünstigte bestimmt worden ist,
  • die Gruppe von natürlichen Personen, zu deren Gunsten das Vermögen verwaltet oder verteilt werden soll, sofern die natürliche Person, die Begünstigte des verwalteten Vermögens werden soll, noch nicht bestimmt ist, und
  • jede natürliche Person, die auf sonstige Weise unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss auf die Vermögensverwaltung oder Ertragsverteilung ausübt.

Mitteilungspflichtig sind

  • gesetzliche Vertreter von juristischen Personen des Privatrechts (u. a. AG, GmbH, Unternehmergesellschaften (haftungsbeschränkt),
  • Vereine,
  • Genossenschaften,
  • Stiftungen,
  • Europäische Aktiengesellschaft (SE),
  • Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA),
  • eingetragene Personengesellschaften (u. a. oHG, KG, Partnerschaften) sowie
  • „Rechtsgestaltungen“ im Sinne des § 21 GwG, d. h. bestimmte Trusts und Treuhänder von nichtrechtsfähigen Stiftungen mit eigennützigem Stiftungszweck und Rechtsgestaltungen, die solchen Stiftungen in ihrer Struktur und Funktion entsprechen.

Bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) besteht die Besonderheit, dass für sie derzeit keine Möglichkeit zu einer Registereintragung unter Nennung ihrer Gesellschaft besteht. Sollte die GbR allerdings Anteile an einer GmbH halten, sind über die Änderungen des § 40 Absatz 1 GmbHG auch die Gesellschafter der GbR in die Gesellschafterliste der GmbH einzutragen.

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