Trink- und Abwasseranlage; Beantragung einer Härtefallförderung

Der Freistaat Bayern unterstützt die bayerischen Städte und Gemeinden bei der Sanierung von Trink- und Abwasseranlagen in Härtefällen mit Zuwendungen.

Zweck


In Härtefällen sollen Vorhaben zur Sanierung bestehender Anlagen der öffentlichen Wasserversorgung und Abwasserentsorgung gefördert werden, wenn diese zu unzumutbaren Belastungen von Gebietskörperschaften sowie Bürgerinnen und Bürgern führen.


Gegenstand


Gefördert wird in Härtefällen


  • die bauliche Sanierung bestehender Trinkwasserleitungen und Abwasserkanäle (Nr. 2.2.1 RZWas 2018) und
  • der erstmalige Bau von Verbundleitungen für Wasserversorgungsanlagen sowie der erstmalige Bau von Verbundkanälen anstelle der Sanierung von Kläranlagen (Nr. 2.2.2 RZWas 2018),
  • die bauliche Sanierung bestehender Trinkwassergewinnungs- und aufbereitungsanlagen, Trinkwasserspeicher, Kläranlagen, Pumpwerke und Regenbecken (Nr. 2.2.3 RZWas 2018),
  • der Beitritt des Einrichtungsträgers zu einem Zweckverband (Nr. 2.2.4 RZWas 2018) und
  • die Erstellung von Sanierungs- und Strukturkonzepten (Nr. 2.2.5 RZWas 2018).


Zuwendungsempfänger


Gefördert werden Kommunen und kommunale Zweckverbände sowie Kommunalunternehmen, die Beiträge und/oder Gebühren erheben.


Zuwendungsfähige Kosten


Die Härtefallförderung erfolgt für Vorhaben nach Nrn. 2.2.1 und 2.2.2 RZWas 2018 längenabhängig mit festen Förderpauschalen. Bei Vorhaben nach Nrn. 2.2.3, 2.2.4 und 2.2.5 ergeben sich die Förderpauschalen anhand von Einwohnerzahlen. Die zuwendungsfähigen Kosten werden durch die im Bauausgabebuch nach Ausführung der Maßnahme vorgetragenen Ausgaben abzüglich der nichtzuwendungsfähigen Ausgaben nach Nr. 5.3 RZWas 2018 ermittelt.


Art und Höhe


Die Zuwendungen werden projektbezogen im Wege der Anteilfinanzierung als Zuweisungen gewährt. Die Härtefallförderung erfolgt mit festen Förderpauschalen:


  • 120 Euro pro saniertem Meter Wasserleitung,
  • 80 Euro pro erstmalig gebautem Meter Verbundleitung,
  • 180 Euro pro renoviertem Meter Abwasserkanal,
  • 360 Euro pro erneuertem Meter Abwasserkanal und
  • 150 Euro pro erstmalig gebautem Meter Verbundkanal


Die Zuwendung wird auf mindestens 50 % und maximal 90 % der zuwendungsfähigen Ausführungskosten festgesetzt. Ab Erreichen der Härtefallschwelle 2 erhöhen sich die Förderpauschalen auf:


  • 180 Euro pro saniertem Meter Wasserleitung,
  • 270 Euro pro renoviertem Meter Abwasserkanal,
  • 540 Euro pro erneuertem Meter Abwasserkanal,


Die Zuwendung wird ab Erreichen der Härtefallschwelle 2 auf mindestens 80 % und maximal 90 % der zuwendungsfähigen Ausführungskosten festgesetzt. Daneben gibt es noch folgende Förderpauschalen:


  • 250 Euro je angeschlossenen Einwohner für die Anlagensanierung nach Nr. 5.4.3, maximal 70 % der zuwendungsfähigen Ausführungskosten,
  • 40 Euro je von einem Zweckverband aufgenommenen Einwohner nach Nr. 5.4.4, maximal 100.000 Euro und
  • 20 Euro je angeschlossenen Einwohner für Sanierungs- und Strukturkonzepte nach Nr. 5.4.5 RZWas 2018, maximal 70 % der zuwendungsfähigen Ausführungskosten und maximal 50.000 Euro.
youtubexingvimeotwittertubmlrsuchesearchrsspluspinterestphonenav_arrownav_arrow_whitelogo-kleinostheimlinkedininstagramicon-arrow-righticon-arrow-leftgoogle-plusflickrfaqfacebookcontactarrow