Übergangsgeld; Beantragung beim Rentenversicherungsträger

In der Rentenversicherung wird für die Zeit der Teilnahme an Maßnahmen zur medizinischen Rehabilitation oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Übergangsgeld gezahlt. Es berechnet sich bei versicherungspflichtigen Arbeitnehmern in der gleichen Weise wie das Krankengeld grundsätzlich aus 80 % des zuletzt vor Beginn der Rehabilitationsmaßnahme bzw. der Arbeitsunfähigkeit erzielten Arbeitsentgelts; für pflichtversicherte Selbstständige und freiwillig Versicherte errechnet sich das Übergangsgeld aus 80 % des Einkommens, das der Beitragszahlung vor Beginn der Rehabilitationsmaßnahme bzw. der Arbeitsunfähigkeit entspricht.

Bezogen auf diese Berechnungsgrundlage beträgt das Übergangsgeld für einen Rehabilitanden, der mindestens ein Kind hat oder ein Stiefkind in seinen Haushalt aufgenommen hat oder dessen Ehegatte oder Lebenspartner, mit dem er in häuslicher Gemeinschaft lebt, eine Erwerbstätigkeit nicht ausüben kann, weil er den Rehabilitanden pflegt oder selbst der Pflege bedarf und keinen Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung hat, 75 %, für alle übrigen Versicherten 68 %. Laufendes Übergangsgeld wird – wie die Renten (Rentenanpassung) – an die wirtschaftliche Entwicklung angepasst. Gleichzeitig gezahltes Arbeitsentgelt ist mit dem Nettobetrag anzurechnen.

Sind nach Abschluss von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben weitere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich, können diese jedoch aus Gründen, die der Rehabilitand nicht zu vertreten hat, nicht unmittelbar anschließend durchgeführt werden, so ist Übergangsgeld auch für die Zwischenzeit zu gewähren, wenn Arbeitsunfähigkeit fortbesteht und weder Krankengeld noch Arbeitsentgelt gezahlt wird, oder wenn dem Rehabilitanden keine zumutbare Beschäftigung vermittelt werden kann.

Während des Bezuges von Übergangsgeld besteht weiterhin Versicherungspflicht.

§§ 20, 21 Sozialgesetzbuch VI, §§ 45-52 Sozialgesetzbuch IX

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