Übergangsgeld; Beantragung durch Menschen mit Behinderung

Menschen mit Behinderung haben Anspruch auf Übergangsgeld, wenn sie an Maßnahmen der Rehabilitationsträger zur Teilhabe am Arbeitsleben teilnehmen. Für die Höhe des Übergangsgeldes ist zunächst eine Berechnungsgrundlage zu bilden. Diese beträgt grundsätzlich 80 % des erzielten Arbeitsentgelts, jedoch höchstens das entgangene regelmäßige Nettoarbeitsentgelt; daneben gibt es Sonderfälle. Bezogen auf diese Berechnungsgrundlage beträgt das Übergangsgeld bei einem Menschen mit Behinderung, der mindestens ein Kind hat oder deren Ehegatte, mit dem er in häuslicher Gemeinschaft lebt, eine Erwerbstätigkeit nicht ausüben kann, weil er den Menschen mit Behinderung pflegt oder selbst der Pflege bedarf und keinen Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung hat, 75 %. Alle übrigen Menschen mit Behinderung erhalten 68 % der Berechnungsgrundlage.

Übergangsgeld wird auch vom Träger der Rentenversicherung im Zusammenhang mit Leistungen der medizinischen Rehabilitation gezahlt. Während medizinischer Maßnahmen zur Rehabilitation können – je nach Leistungsträger – Krankengeld, Versorgungskrankengeld oder Verletztengeld zustehen.

§ 25, §§ 66 ff. Sozialgesetzbuch IX

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