Überwachungsbedürftige Anlagen; Beantragung einer Erlaubnis

Überwachungsbedürftige Anlagen unterliegen der Betriebssicherheitsverordnung. Für Errichtung und Betrieb bestimmter Arten von überwachungsbedürftigen Anlagen sowie für Änderungen von Bauart oder Betriebsweise, die die Sicherheit der Anlage beeinflussen, wird eine Erlaubnis benötigt. Diese erteilt die zuständige Behörde auf Antrag.

Von bestimmten technischen Anlagentypen gehen besondere Gefahren für Beschäftigte und die Allgemeinheit aus. Mögliche Schadensfälle wären z.B. explodierte Dampfkessel, Brände in Chemieanlagen und -lagern, Abstürze von Aufzügen oder Explosionen von Druckbehältern (z.B. Gastanks).

Aus diesem Grund wurden mit der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) spezielle Vorschriften für die Errichtung, die Montage und den Betrieb solcher Anlagen erlassen. Die Anlagen werden allgemein als „überwachungsbedürftige Anlagen“ bezeichnet.

Aufgrund besonderer Gefährlichkeitsmerkmale ist für bestimmte Arten von überwachungsbedürftigen Anlagen ein behördliches Erlaubnisverfahren erforderlich. Die Anlagen, die diesem Erlaubnisverfahren unterliegen, sind in § 18 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 BetrSichV abschließend aufgeführt.

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