Umgangsrecht, Beratung und Unterstützung bei Ausübung

Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch(BGB) hat ein Kind das Recht auf Umgang mit beiden Elternteilen, d. h. Mutter und Vater zu sehen und zu sprechen. Jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. Das Umgangsrecht besteht unabhängig vom Sorgerecht und hat zum Ziel, die kindliche Entwicklung zu fördern. Dementsprechend haben Großeltern und Geschwister sowie andere enge Bezugspersonen, die tatsächlich Verantwortung für das Kind tragen oder getragen haben, dann ein Recht auf Umgang, wenn dieser dem Wohl des Kindes entspricht.


Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts. Sie sollen vom Jugendamt darin unterstützt werden, dass die zum Umgang berechtigten Personen von diesem Recht zu ihrem Wohl Gebrauch machen. Eltern, andere Umgangsberechtigte sowie Personen, in deren Obhut sich das Kind befindet, haben ebenso Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts.


Nur wenn der Umgang mit einem Elternteil dem Kindeswohl abträglich ist, kann das Familiengericht das Umgangsrecht eines Elternteils einschränken oder ausschließen. Bei Eltern, die nicht in der Lage sind, sich zu einigen, kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils dessen Befugnis zum Umgang regeln (§ 1628 BGB). Auch fallen Beschränkungen des Umgangsrechts in die Zuständigkeit des Familiengerichts, dies immer unter der Maßgabe des Kindeswohls. Das Kind wirkt im Verfahren mit. Bei großen Problemen erhält es zur Unterstützung einen Beistand, der seine Interessen vertritt und es über alles informiert. Über 14-Jährige haben die Möglichkeit, sich selbst zu vertreten. Beim Umgang mit hochstrittigen Eltern kann ein Umgangspfleger oder eine Umgangspflegerin helfen, dass die tatsächlichen Vereinbarungen zum Umgangsrecht auch eingehalten werden, z. B. indem Zeit, Ort und Übergabe des Kindes bestimmt werden. Zur Vollstreckung der Sorgerechts- und Umgangsentscheidungen kann das Gericht ein Ordnungsgeld gegen Eltern verhängen, wenn z. B. Umgangsvereinbarungen nicht eingehalten worden sind.


Neben der Beratung und Unterstützung durch das Jugendamt kann das Familiengericht bei besonderen Problemlagen in Absprache mit dem Jugendamt auch einen sogenannten „begleiteten Umgang“ anordnen, der den Kontakt nur in Anwesenheit einer mitwirkungspflichtigen dritten Person ermöglicht.


§ 18 Abs. 3 Sozialgesetzbuch VIII, §§ 1684, 1685 BGB


Jugendämter bei den Landratsämtern und kreisfreien Städten; Familiengerichte

youtubexingvimeotwittertubmlrsuchesearchrsspluspinterestphonenav_arrownav_arrow_whitelogo-kleinostheimlinkedininstagramicon-arrow-righticon-arrow-leftgoogle-plusflickrfaqfacebookcontactarrow