Umsatzsteuer; Bescheinigung für Darbietungen von Theatern, Orchestern, Kammermusikensembles und Chören

Umsätze privater Theater, Orchester, Kammermusikensemble und Chöre sind nach § 4 Nr. 20 Umsatzsteuergesetz umsatzsteuerfrei, wenn durch eine amtliche Bescheinigung nachgewiesen wird, dass sie die gleichen kulturellen Aufgaben erfüllen, wie die entsprechenden Einrichtungen des Bundes, der Länder, der Gemeinden oder Gemeindeverbände.

Die Bescheinigung wird von der Regierung von Niederbayern ausgestellt und trifft eine Aussage zur kulturellen Aufgabe und dient zur Erlangung der Umsatzsteuerbefreiung. Sie ist dem Finanzamt vorzulegen.

Für ausländische Einrichtungen, für die eine gültige Bescheinigung nicht oder nicht mehr vorliegt, ist ebenfalls die Regierung von Niederbayern zuständig, soweit in Bayern erstmalig der Auftritt oder der Tourneestart liegt.

Die Anwendung der Steuerbefreiung ist nicht in das Belieben der Einrichtung gestellt. Ein Wahlrecht, durch Nichtvorlage einer Bescheinigung auf die Steuerbefreiung zu verzichten besteht nicht. Liegen die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung der Umsätze vor, kann diese daher auch vom zuständigen Finanzamt für die Einrichtung beantragt werden.

Der Begriff „Theater“ umfasst die gesamte darstellende Kunst, z. B. auch literarisches Kabarett.

Zu den Orchestern, Kammermusikensembles und Chören gehören alle Musiker- und Gesangsgruppen. Auf die Art der Musik kommt es nicht an. Der Begriff „Einrichtung“ schließt als Einzelkünstler auftretende Solisten und Dirigenten ein.

Zusätzlich in das Bescheinigungsverfahren nach § 4 Nr. 20 UStG aufgenommen wurden durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz, mit Wirkung zum 1. Juli 2013, die selbständig tätigen Bühnenregisseure und Choreografen. Die Umsätze von Bühnenregisseuren und Bühnenchoreographen sind ebenfalls steuerfrei, soweit sie ihre Leistungen unmittelbar an eine nach § 4 Nr. 20 Buchstabe a UStG begünstigte Einrichtung erbringen und wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass deren künstlerische Leistung diesen Einrichtungen unmittelbar dienen (§ 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 3 UStG).

youtubexingvimeotwittertubmlrsuchesearchrsspluspinterestphonenav_arrownav_arrow_whitelogo-kleinostheimlinkedininstagramicon-arrow-righticon-arrow-leftgoogle-plusflickrfaqfacebookcontactarrow