Umweltstation; Beantragung einer Förderung

Der Freistaat Bayern gewährt an staatlich anerkannte Umweltstationen Zuwendungen für die Erst-, Ergänzungs- und Ersatzausstattungen, für einzelne modellhafte Projekte sowie für Basisprojekte (z. B. Aufbau und Pflege von Netzwerken, Kooperationen mit Schulen, Kindertageseinrichtungen, Einrichtungen der Jugend- und Erwachsenenbildung und der Wirtschaft).

Zweck


Zweck der Zuwendung ist die Förderung von Projekten sowie der Ausstattung von staatlich anerkannten Umweltstationen, die öffentlichen Interessen und der Umsetzung des Bildungsauftrags im Sinn der Bayerischen Verfassung dienen und die ohne Zuwendungen nicht oder nicht im notwendigen Umfang ausgestattet oder betrieben werden können. Ziel ist es, ein räumlich ausgewogenes, flächendeckendes Netz von Umweltstationen zu errichten und zu betreiben und damit dauerhaft eine wohnortnahe Umweltbildung/Bildung zur nachhaltigen Entwicklung (BNE) in Bayern zu ermöglichen.


Gegenstand


Umweltstationen sind multifunktionale Einrichtungen der außerschulischen Um-weltbildung/Bildung zur nachhaltiegn Entwicklung, die in geeigneten Räumlichkeiten und/oder in der freien Natur gezielte Bildungsangebote für Besucher entwickeln. Zuwendungen werden für die Schaffung von Bildungsangeboten gewährt, die sich am Leitbild einer Bildung für nachhaltige Entwicklung ausrichten. Ziel dieser Bildungsangebote muss es sein, handlungsorientiert den verantwortungsvollen und nachhaltigen Umgang mit Natur und Umwelt sowie mit den natürlichen Lebensgrundlagen zu vermitteln. Dabei sind ökologische, ökonomische und soziokulturelle Aspekte zu berücksichtigen und regionale, überregionale und globale Zusammenhänge aufzuzeigen.


Zuwendungsempfänger


Zuwendungen können staatlich anerkannte Umweltstationen erhalten. Zuwendungsempfänger ist diejenige juristische Person mit Sitz und Geschäftsbetrieb in Bayern, die die Trägerschaft der anerkannten Umweltstation innehat, so z. B. Kommunen, kirchliche Einrichtungen oder gemeinnützig tätige juristische Personen des Privatrechts wie eingetragene Vereine und rechtsfähige Verbände.


Zuwendungsfähige Kosten


Zuwendungsfähig sind Ausgaben für die Erstausstattung und für die Ergänzung und den Ersatz der Ausstattung, Personal-, Sach- und Betriebsausgaben für die Vorbereitung und Durchführung einzelner Projekte, Ausgaben für die Dokumentation der Projekte sowie Ausgaben für Baustoffe und Baumaterialien zur Errichtung von baurechtlich nicht genehmigungspflichtigen, naturnahen Außenanlagen und für modellhafte Anschauungsobjekte.


Art und Umfang


Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung durch zweckgebundene Zuschüsse und Zuweisungen.


Zu den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben können im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel und nach Maßgabe der Bedeutung des Projekts sowie der Leistungsfähigkeit des Projektträgers bis zu 70 v. H. als Zuschuss oder Zuweisung gewährt werden.

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