Unbemanntes Luftfahrtgerät; Beantragung einer Erlaubnis für den Betrieb

Für den Betrieb eines Flugmodells oder unbemannten Luftfahrtsystems kann eine Erlaubnis erforderlich sein.

Unter dem Oberbegriff „unbemannte Luftfahrtgeräte“ (umgangssprachlich „Drohnen“) fasst man unbemannte Luftfahrtsysteme und Flugmodelle zusammen. Unbemannte Luftfahrtsysteme sind unbemannte Fluggeräte einschließlich ihrer Kontrollstation, die nicht zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung betrieben werden. Hierzu zählen z. B. Quadro-/Hexa-/Oktokopter für gewerbliche Fotoaufnahmen, Werbeluftschiffe, aber auch Modellflugzeuge, wenn sie zu gewerblichen Zwecken verwendet werden. Bei Nutzung zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung handelt es sich um Flugmodelle. Rechtlich werden die Flugmodelle und die unbemannten Luftfahrtsysteme als unbemannte Luftfahrtgeräte weitestgehend gleich behandelt.


Für die Frage, ob für den Aufstieg und den Betrieb von unbemannten Luftfahrtgeräten eine Erlaubnis erforderlich ist, sind die folgenden voneinander unabhängigen Kriterien maßgeblich (§ 21a Abs. 1 der Luftverkehrsordnung – LuftVO).


Unbemannte Luftfahrtsysteme:


  • bis zu 5 kg Startmasse:



    Der Steuerer benötigt grundsätzlich keine Erlaubnis. Beim Betrieb sind die Vorschriften der §§ 21, 21 a – f LuftVO zu beachten


  • mehr als 5 kg bis maximal 25 kg Startmasse:



    Für den Einsatz von unbemannten Luftfahrtsystemen mit einer Startmasse bis zu 25 kg (hierbei ist auch die zu befördernde Ladung, z. B. Kamera o. ä. einzuberechnen) ohne Verbrennungsmotor in Sichtweite des Steuerers besteht eine Allgemeinverfügung zur Erteilung der Erlaubnis zum Aufstieg von unbemannten Luftfahrtsystemen. Sie müssten dem Luftamt gegenüber nur eine Erklärung abgeben, dass Sie von der Allgemeinverfügung Gebrauch machen und beim Betrieb die Datenschutzbestimmungen beachten. Sie erhalten als Bestätigung der Registrierung eine Kostenrechnung mit der darin enthaltenen Registriernummer. Die Gebühr beträgt 50,00 €. Die Erklärung gilt immer für zwei Jahre und müsste dann erneut abgegeben werden.


Zu beachten ist aber, dass die Allgemeinverfügung nur für den Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Luftamtes gilt. Es reicht jedoch, wenn Sie die Erklärung zur Nutzung der Allgemeinverfügung bei einem der beiden Luftämter einreichen. Sie sind dann berechtigt, beide Allgemeinverfügungen zu nutzen. Sie finden die Allgemeinverfügung und die Erklärung unter Formulare.


Die Regelungen der neuen LuftVO sind auch von den Nutzern der Allgemeinverfügung oder Inhabern einer Allgemeinerlaubnis zu beachten.


  • mehr als 25 kg Gesamtmasse:



    Um für Geräte über 25 kg eine  Betriebserlaubnis zur erhalten, muss ein Antrag auf Erteilung einer Ausnahme vom Betriebsverbot nach § 21b Abs. 2 LuftVO eingereicht werden.


Flugmodelle:


  • bis zu 5 kg Gesamtmasse:



    Der Steuerer benötigt grundsätzlich keine Erlaubnis. Beim Betrieb sind die Vorschriften der §§ 21, 21 a – f LuftVO zu beachten


  • von 5 – 25 kg Gesamtmasse:



    Auf Antrag (formlos) erhält der Antragsteller eine generelle Betriebserlaubnis für den Zuständigkeitsbereich des Luftamtes.


  • über 25 kg Gesamtmasse:



    Der Steuerer benötigt eine Lizenz nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV) von einem der Beauftragten Verbände (Deutscher Modellflieger Verband oder Deutscher Aero Club). Zusätzlich bedarf das Flugmodell einer Zulassung durch den Deutschen Modellflieger-Verband (DMFV) oder durch das Luftsportgerätebüro des Deutschen Aero-Clubs (DAeC).


Weiterhin ist zu beachten:


In folgenden Fällen ist für unbemannte Luftfahrtgeräte (unbemannte Luftfahrtsysteme und Flugmodelle) immer eine Erlaubnis erforderlich:


  • Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen mit Verbrennungsmotor in einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern von Wohngebieten
  • Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen aller Art in einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern von der Begrenzung von Flugplätzen; auf Flugplätzen bedarf der Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen darüber hinaus der Zustimmung der Luftaufsichtsstelle und der Flugleitung,
  • Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen aller Art bei Nacht, sofern der Betrieb nicht im Rahmen der Allgemeinverfügung oder einer Allgemeinerlaubnis erfolgt.


Die Regelungen der neuen LuftVO sind auch von den Nutzern der Allgemeinverfügung oder Inhabern einer Allgemeinerlaubnis bzw. Einzelerlaubnis zu beachten, insbesondere die Betriebsverbote des § 21 b LuftVO. Ausnahmen von einem Teil der Betriebsverbote werden im Rahmen der Allgemeinverfügung zugelassen. In allen anderen Fällen können auf Antrag allgemein oder im Einzelfall Ausnahmen zugelassen werden. Das entsprechende Antragsformular finden sie unter „Formulare“.

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