Unfallversicherung; Freiwillige Versicherung
20.01.2020
Auf schriftlichen Antrag können sich in der Unfallversicherung freiwillig versichern
- nicht versicherungspflichtige Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten,
- Personen, die in Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbstständig tätig sind,
- gewählte oder beauftragte Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Organisationen,
- Personen, die in Verbandsgremien und Kommissionen für Arbeitgeberorganisationen und Gewerkschaften sowie anderen selbstständigen Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- oder berufspolitischer Zielsetzung ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen und
- Personen, die ehrenamtlich für Parteien tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen.
§ 6 Sozialgesetzbuch VII
Gesetzliche Unfallversicherungsträger