Unfallversicherung; Freiwillige Versicherung

Auf schriftlichen Antrag können sich in der Unfallversicherung freiwillig versichern

  • nicht versicherungspflichtige Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten,
  • Personen, die in Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbstständig tätig sind,
  • gewählte oder beauftragte Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Organisationen,
  • Personen, die in Verbandsgremien und Kommissionen für Arbeitgeberorganisationen und Gewerkschaften sowie anderen selbstständigen Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- oder berufspolitischer Zielsetzung ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen und
  • Personen, die ehrenamtlich für Parteien tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen.

§ 6 Sozialgesetzbuch VII

Gesetzliche Unfallversicherungsträger

www.dguv.de

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