Unfallversicherung; Haushaltshilfe
Haushaltshilfe wird unter den gleichen Voraussetzungen wie in der Krankenversicherung in der gesetzlichen Unfallversicherung gewährt, wenn Verletzte wegen der Durchführung einer Heilbehandlung Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft außerhalb des eigenen Haushalts untergebracht sind.
In der landwirtschaftlichen Unfallversicherung wird Haushaltshilfe gewährt, wenn dem Unternehmer seinem im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder mitarbeitenden Lebenspartner während einer stationären Behandlung infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit die Weiterführung des Haushalts nicht möglich und diese auf andere Weise nicht sicherzustellen ist.
§§ 39, 42, 54 Sozialgesetzbuch VII
Gesetzliche Unfallversicherungsträger