Unfallversicherung; Heilbehandlung
Durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit Verletzte erhalten im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung Heilbehandlung.
Es werden insbesondere folgende Leistungen gewährt:
Ärztliche Behandlung und zahnärztliche BehandlungArzneimittel und Verbandmittel; Heilmittel einschließlich Krankengymnastik, Bewegungstherapie, Sprachtherapie und Beschäftigungstherapie; Körperersatzstücke; orthopädische und andere HilfsmittelBelastungserprobung und Arbeitstherapie sowie Pflege (Pflegegeld). Als Pflege kommt Hilfe durch Krankenpfleger, Krankenschwestern oder auf andere geeignete Weise (Hauspflege) oder, wenn der Versicherte einverstanden ist, Unterhalt und Pflege in einer geeigneten Anstalt (Anstaltspflege) in Betracht. Soweit erforderlich, erfolgt die Heilbehandlung auch in einem Krankenhaus (Krankenhauspflege) oder einer Kur- oder Spezialeinrichtung (Kuren). Solange Arbeitsunfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung vorliegt und Arbeitsentgelt nicht bezogen wird, besteht Anspruch auf Verletztengeld.
§ 22 Sozialgesetzbuch I, §§ 27 bis 34 Sozialgesetzbuch VII
Gesetzliche Unfallversicherungsträger