Unfallversicherung; Verletzten- und Berufskrankheitenrente

Versicherten der gesetzlichen Unfallversicherung wird Verletztenrente gewährt, wenn durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um mindestens 20 % – bei landwirtschaftlichen Unternehmern, ihren Ehegatten und mitarbeitenden Familienangehörigen abweichend davon um mindestens 30% –  eingetreten ist, die länger als 26 Wochen andauert. Bei einer MdE von weniger als 20 % wird Rente nur gezahlt, wenn sich zusammen mit Minderungen aus anderen Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten oder Entschädigungsfällen nach bestimmten Gesetzen (z.B. Beamtengesetz, Bundesversorgungsgesetz, Soldatenversorgungsgesetz) insgesamt eine MdE von mindestens 20 % ergibt. Für Schwerverletzte (MdE 50 % oder mehr) wird zur Verletztenrente eine Zulage in Höhe von 10 % gewährt, wenn wegen des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit keine Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt werden kann und keine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder Knappschaftsversicherung bezogen wird.

Höhe und Berechnung der Verletztenrente siehe Rentenberechnung in der Unfallversicherung; Auszahlung einer einmaligen Abfindung siehe Abfindung für Renten aus der Unfallversicherung

§§ 56-60, 80a Sozialgesetzbuch VII

Gesetzliche Unfallversicherungsträger www.dguv.de

www.svlfg.de

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