Unfallversicherung; Verletztengeld

In der gesetzlichen Unfallversicherung erhält der Verletzte Verletztengeld, solange er infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit arbeitsunfähig im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung ist oder wegen einer Maßnahme der Heilbehandlung eine ganztägige Erwerbstätigkeit nicht ausüben kann, wenn er unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Heilbehandlung Anspruch auf Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen oder eine kurzfristige Lohnersatzleistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben hat. Soweit er jedoch Arbeitsentgelt erhält, ist die Gewährung von Verletztengeld ausgeschlossen.

Die Berechnung erfolgt im Wesentlichen wie beim Krankengeld mit der Maßgabe, dass das Verletztengeld 80 % des Regelentgelts beträgt. Es gelten jedoch für das Regelentgelt günstigere Höchstsätze.

Für landwirtschaftliche Unternehmer, ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten bzw. eingetragene Lebenspartner und die im Unternehmen ohne Arbeitsvertrag mitarbeitenden Familienangehörigen (d.h. ohne echte Arbeitnehmereigenschaft) wird ein pauschaliertes Verletztengeld gewährt. Besteht jedoch Anspruch auf Betriebs- bzw. Haushalthilfe für landwirtschaftliche Unternehmer oder Haushaltshilfe für Ehegatten bzw. eingetragene Lebenspartner, (Betriebshilfe für Landwirte, Haushaltshilfe) so ist die Zahlung von Verletztengeld nachrangig.

Verletzte, die zuletzt Arbeitslosengeld und Arbeitslosengeld II, Unterhaltsgeld oder Kurzarbeitergeld bezogen haben, erhalten Verletztengeld jeweils in Höhe dieser bisherigen Leistungen.

§§ 45-52, 55 Sozialgesetzbuch VII

Gesetzliche Unfallversicherungsträger www.dguv.de

www.svlfg.de

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