Unfallversicherung; Witwenbeihilfe / Witwerbeihilfe

Die Witwe eines Schwerverletzten, die keinen Anspruch auf eine Witwenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung hat, weil der Tod ihres Ehemannes nicht Folge des Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit war, erhält als einmalige Beihilfe einen Beitrag in Höhe von 40 % des Jahresarbeitsverdienstes (Rentenberechnung in der Unfallversicherung). Diese Regelung gilt im umgekehrten Fall auch für den Witwer.


Schwerverletzter ist, wer eine Verletztenrente in Höhe von mindestens 50 % der Vollrente oder mehrere Verletztenrenten von zusammen mindestens 50 % der Vollrente erhält. In Härtefällen kann unter bestimmten Voraussetzungen eine laufende Beihilfe gewährt werden.


§ 22 Sozialgesetzbuch I, § 71 Sozialgesetzbuch VII


Gesetzliche Unfallversicherungsträger


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