Unfallversicherung; Witwenrente / Witwerrente

In der Unfallversicherung erhält die Witwe eines durch Arbeitsunfall oder an einer Berufskrankheit verstorbenen Versicherten Witwenrente. Dies gilt auch für den Witwer. Kein Anspruch besteht, wenn eine Ehe erst nach dem Versicherungsfall (Arbeitsunfall oder Berufskrankheit) geschlossen wurde, der Tod innerhalb des ersten Ehejahres eingetreten ist und anzunehmen ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung für die Witwe oder den Witwer zu begründen.


Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch einer früheren Ehefrau (früherem Ehemann), deren (dessen) Ehe mit dem Versicherten (der Versicherten) geschieden, für nichtig erklärt oder aufgehoben ist, sowie Verwandten der aufsteigenden Linie, Stief- oder Pflegeeltern Rente gewährt werden.


Die Höhe der Witwen(r)rente beträgt für Berechtigte, die entweder das 47. Lebensjahr vollendet haben oder erwerbsgemindert, berufs- oder erwerbsunfähig (Erwerbsminderungsrente, Berufsunfähigkeitsrente, Erwerbsunfähigkeitsrente) i. S. der gesetzlichen Rentenversicherung sind oder mindestens ein waisenrentenberechtigtes Kind erziehen oder Waisenrente für ein körperlich oder geistig gebrechliches Kind erhalten, zwei Fünftel des für die Berechnung der Verletztenrente maßgebenden Jahresarbeitsverdienstes. Liegt keine dieser Voraussetzungen vor, beträgt die Rente drei Zehntel des Jahresarbeitsverdienstes. Trifft die Witwen(r)rente mit Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen zusammen, wird sie bei Überschreiten des Freibetrages gekürzt, siehe Witwen(r)rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und Einkommensanrechnung. Bei mehreren Berechtigten werden nur Teilrenten gezahlt.

Wegen der Höhe der Rentenleistung für die ersten 3 Monate nach dem Tod (Überbrückungshilfe) siehe Sterbevierteljahr. Ist der Tod Schwerverletzter nicht Folge des Arbeitsunfalles oder der Berufskrankheit, siehe Witwen(r)beihilfe

Wegen des Wegfalls der Witwenrente bei Wiederverheiratung Abfindung aus der Unfallversicherung


§§ 65, 66, 69 Sozialgesetzbuch VII


Gesetzliche Unfallversicherungsträger


www.dguv.de


www.svlfg.de

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