Unfallversicherung
Die gesetzliche Unfallversicherung ist ein Zweig der Sozialversicherung mit der Aufgabe, Arbeitsunfälle und berufsbedingte Erkrankungen zu verhüten sowie Leistungen bei Arbeitsunfall und Berufskrankheit zu gewähren. Sie wird durch Beiträge der Unternehmer, für bestimmte Bereiche vom Bund, den Ländern und den Gemeinden finanziert und gliedert sich in die gewerblichen Berufsgenossenschaften, die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand sowie die Sparte landwirtschaftliche Unfallversicherung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau.
In der Unfallversicherung sind u.a. versichert:
- Beschäftigte;
- Heimarbeiter und Hausgewerbetreibende;
- landwirtschaftliche Unternehmer sowie ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner;
- Arbeitslose (Arbeitslosigkeit, Hilfen bei) und Empfänger von Sozialhilfe bei Wahrnehmung der Meldepflicht;
- Blutspender, Organspender, Helfer bei Unglücksfällen, Lebensretter, Personen, die von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden, Entwicklungshelfer
- Kinder bei Besuch einer Kindertageseinrichtung (Kindertagesstätten) sowie wenn sie durch eine geeignete Tagespflegeperson im Sinne von § 23 Sozialgesetzbuch VIII betreut werden;
- Schüler in allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen, Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung (Arbeitsförderung), Studenten während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen;
- ehrenamtlich Tätige und bürgerschaftlich engagierte Personen, die im Interesse der Allgemeinheit ehrenamtlich arbeiten (z. B. kommunale Mandatsträger, Naturschutzbeauftragte, Volkszähler, Wahlhelfer, Elternbeiräte, Schülerlotsen, ehrenamtliche Betreuer, ehrenamtliche Richter und Schöffen);
- im Gesundheits-, Veterinär- und Wohlfahrtswesen Tätige (außer selbstständigen Ärzten, Zahnärzten, Dentisten, Apothekern und Heilpraktikern);
- Personen bei einer durch die Rentenversicherung oder die Bundesagentur für Arbeit durchgeführten Maßnahme der beruflichen Rehabilitation sowie bei einer durch die Krankenversicherung, Rentenversicherung oder Sozialversicherung für Landwirte, Forsten und Gartenbau (Alterssicherung der Landwirte) gewährten stationären Krankenhauspflege oder Kur (Kuren
- von einem Gericht, einem Staatsanwalt oder einer sonst zuständigen Stelle zur Beweiserhebung herangezogene Zeugen
- private Pflegepersonen bei der Pflege eines Pflegebedürftigen im Sinne des Sozialgesetzbuches XI;
- Haushaltshilfen im Privathaushalt (z.B. Reinigungskräfte, Küchen- und Gartenhilfen).
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf versicherte Tätigkeiten sowie auf den direkten Weg zur und von der versicherten Tätigkeit.
Unternehmer, die nicht kraft Gesetzes oder Satzung pflichtversichert sind, können der Unfallversicherung unter bestimmten Voraussetzungen freiwillig beitreten.
Im Wesentlichen werden folgende Leistungen gewährt:
Maßnahmen zur Verhütung (Unfallverhütung) und zur Ersten Hilfe bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, Heilbehandlung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und andere Leistungen zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit einschließlich wirtschaftlicher Hilfen (Verletztengeld, Übergangsgeld, Pflegegeld, Kleiderverschleiß, Reise- und Transportkosten), Verletztenrente, Leistungen an Hinterbliebene, Sterbegeld (Bestattungskosten), Abfindung von Renten, Haushaltshilfe, Betriebs- und Haushaltshilfe für Landwirte
§ 22 Sozialgesetzbuch I, §§ 2-6, 26 Absatz 1 Sozialgesetzbuch VII, § 23 Sozialgesetzbuch VIII
Gesetzliche Unfallversicherungsträger