Unterhaltsanspruch der nicht verheirateten Mutter aus Anlass der Geburt

Der Vater eines Kindes, der nicht mit der Mutter verheiratet ist, hat der Mutter für die Dauer von 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu gewähren. Soweit die Mutter einer Erwerbstätigkeit nicht nachgeht, weil sie dazu infolge der Schwangerschaft bzw. einer durch die Schwangerschaft oder die Entbindung verursachten Krankheit außerstande ist, oder wegen der Pflege bzw. Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit von ihr nicht erwartet werden kann, ist der Vater auch über den oben genannten Zeitraum hinaus zur Gewährung von Unterhalt an die Mutter verpflichtet. Diese Unterhaltspflicht beginnt frühestens 4 Monate vor der Geburt und besteht für mindestens 3 Jahre nach der Geburt. Sie verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung sind zu berücksichtigen.


Die Höhe des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung der Mutter und richtet sich grundsätzlich nach dem Einkommen, das sie ohne die Geburt des Kindes zur Verfügung hätte.


Betreut der Vater das Kind, steht ihm ein entsprechender Unterhaltsanspruch gegen die Mutter zu.


§ 1615l Bürgerliches Gesetzbuch


Jugendämter bei den Landratsämtern und kreisfreien Städten; Ehe- und Familienberatungsstellen der Verbände der freien Wohlfahrtspflege; Beratungshilfe

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