Unterhaltsanspruch; Rechtsstreitigkeiten

Das Amtsgericht-Familiengericht ist zuständig für Rechtsstreitigkeiten, welche die durch Verwandtschaft oder Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht betreffen.

über die folgenden Unterhaltspflichten entscheidet im Streitfall das Amtsgericht-Familiengericht:


  1. Verwandtenunterhalt, das heißt die Unterhaltsansprüche ehelicher und nichtehelicher Kinder gegen ihre Eltern, der Kinder gegen ihre Großeltern und der Eltern gegen ihre Kinder (§ 1601 des Bürgerlichen Gesetzbuchs – BGB),
  2. Ehegattenunterhalt, das heißt den Unterhalt der Ehegatten bei bestehender häuslicher Gemeinschaft (Familienunterhalt, § 1360 BGB), für die Zeit des Getrenntlebens (Trennungsunterhalt, § 1361 BGB) oder nach Scheidung der Ehe (nachehelicher Unterhalt, §§ 1569 ff. BGB),
  3. Unterhaltsansprüche der Mutter oder des Vaters aus Anlass der Geburt (§ 1615 l BGB).


Besondere Bedeutung kommt in der familiengerichtlichen Praxis dem Anspruch auf Kindesunterhalt zu:


Kinder haben einen Unterhaltsanspruch gegen ihre Eltern. Wer als Elternteil ein minderjähriges Kind betreut, erfüllt seine Unterhaltspflicht in der Regel durch dessen Pflege und Erziehung. Im Übrigen ist der Unterhaltsanspruch grundsätzlich auf monatliche Zahlung eines Geldbetrags gerichtet; trennen sich die Eltern, ist der nicht betreuende Elternteil daher regelmäßig barunterhaltspflichtig. Lebt er mit dem Kind in einem Haushalt zusammen, kann er diesen Unterhalt auch in der Form von Naturalleistungen erbringen, also durch Gewährung von Wohnung, Nahrung, Bekleidung usw. Im Streitfall kann der Kindesunterhalt vor dem Amtsgericht-Familiengericht eingeklagt werden. Für Verfahren, die die gesetzliche Unterhaltspflicht eines Elternteils oder beider Elternteile gegenüber einem minderjährigen Kind betreffen, ist das Amtsgericht-Familiengericht ausschließlich zuständig, bei dem das Kind oder der Elternteil, der es gesetzlich vertritt, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ist bereits eine Ehesache im ersten Rechtszug anhängig, ist das Gericht der Ehesache ausschließlich zuständig.


Die Höhe des Kindesunterhalts richtet sich regelmäßig nach der „Düsseldorfer Tabelle“. Diese und die hierauf gestützten „unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland“ sind keine bindenden Rechtsquellen; aus Gründen der Gleichbehandlung richten sich aber die Familiengerichte in Bayern regelmäßig nach diesen Empfehlungen.


Ihre Eckwerte entsprechen dem gesetzlich festgelegten Mindestunterhalt, dessen Höhe sich nach dem steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimum des minderjährigen Kindes richtet.  Ab dem 1. Januar 2019 beträgt bei einem bereinigten Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen bis € 1.900 der monatliche Bedarf eines Kindes der Altersstufe 0 bis 5 Jahre nach der Düsseldorfer Tabelle € 354, der eines Kindes der Altersstufe 6 bis 11 Jahre € 406 und der eines Kindes der Altersstufe 12 bis 17 Jahre € 476. Für volljährige Kinder, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, beträgt der monatliche Bedarf nach der Düsseldorfer Tabelle € 527.


Bei höheren Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen steigen auch die Tabellenbeträge entsprechend an. Die Tabelle unterstellt, dass der Schuldner zwei Personen unterhaltspflichtig ist. Bei einer größeren bzw. geringeren Zahl Unterhaltspflichtiger sind Ab- und Zuschläge durch Einstufung in niedrigere bzw. höhere Gruppen der Tabelle angemessen.


Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt in der Regel monatlich € 735.


Statt der Angabe eines Festbetrags wird regelmäßig ein Prozentsatz des sog. Mindestunterhalts genannt, so dass bei einer Erhöhung des Mindestunterhalts auch der festgelegte Unterhaltsanspruch des Kindes steigt, ohne dass – wie nach früherem Recht erforderlich – bei Gericht ein Änderungsbeschluss beantragt werden muss (sog. „Dynamisierung des Unterhalts“).


Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und reichen die dem Unterhaltsverpflichteten zur Verfügung stehenden Mittel nicht aus, allen Unterhalt zu gewähren, gehen die Ansprüche minderjähriger unverheirateter Kinder den Ansprüchen aller anderen Berechtigten vor.


Das auf das jeweilige Kind entfallende Kindergeld ist zur Deckung des Barbedarfs des Kindes zu verwenden, soll also in vollem Umfang dem Kind zugutekommen. Es ist daher zur Hälfte auf den Kindesunterhalt anzurechnen, wenn die Eltern getrennt leben und ein Elternteil Betreuungsunterhalt erbringt. Der Betrag, den der Unterhaltsverpflichtete zu leisten hat, ist deswegen in diesen Fällen niedriger als die oben genannten Beträge. Es gibt daher einen Anhang zur Düsseldorfer Tabelle, in dem bereits die Anrechnung des Kindergeldes vorgenommen wurde und der tatsächlich zu zahlende Betrag ausgewiesen wird.


Bekommt der barunterhaltspflichtige Elternteil das Kindergeld ausbezahlt, sollte der betreuende Elternteil bei der zuständigen Familienkasse einen Antrag auf Auszahlungsänderung stellen. Solange der barunterhaltspflichtige Elternteil noch fehlerhaft Kindergeld bezieht, ist der volle Unterhalt zu zahlen und zusätzlich das hälftige Kindergeld an das Kind auszuzahlen.

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