Unterhaltsanspruch von Ehegatten

Bei Unterhaltsansprüchen von Ehegatten ist zu unterscheiden, ob die Ehegatten in ehelicher Gemeinschaft leben, bei (noch) bestehender Ehe getrennt leben oder geschieden sind.


Unterhalt bei ehelicher Gemeinschaft:


Die Ehegatten sind verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Der angemessene Unterhalt der Familie umfasst alles, was nach den Verhältnissen der Ehegatten erforderlich ist, um die Kosten des Haushalts zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und den Lebensbedarf der gemeinsamen unterhaltspflichtigen Kinder zu befriedigen. Bei Bestehen der ehelichen Gemeinschaft kommt es jedoch nur sehr selten zu Rechtsstreitigkeiten über den Unterhalt.


Unterhalt bei Getrenntleben:


Getrennt lebende Ehegatten schulden einander Unterhalt. Die Höhe bemisst sich nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten. Ein während der Ehe nicht erwerbstätiger Ehegatte kann nur dann darauf verwiesen werden, seinen Unterhalt durch Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen, wenn dies von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere wegen einer früheren Erwerbstätigkeit, unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe, und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten erwartet werden kann. Die Rechtsprechung geht hierbei grundsätzlich davon aus, dass der nicht erwerbstätige Ehegatte im ersten Jahr des Getrenntlebens nicht auf die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verwiesen werden kann. Eine Ausnahme kann sich aber z. B. bei einer sehr kurzen Dauer der Ehe ergeben. Entscheidend sind insoweit stets die Umstände des jeweiligen Einzelfalls.


Unterhalt nach Scheidung:


Nach Scheidung einer Ehe gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung, wonach es jedem Ehegatten obliegt, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Nur wenn er hierzu außerstande ist, hat er unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Unterhalt. Dieser ist insbesondere dann gegeben, wenn von ihm eine Erwerbstätigkeit wegen seines Alters oder wegen Krankheit sowie anderer Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte nicht erwartet werden kann. Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens 3 Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Der Anspruch verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung der Kinderbetreuung und der Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht. Ferner besteht ein voller oder teilweiser Unterhaltsanspruch auch, solange und soweit der geschiedene Ehegatte keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden oder trotz einer solchen Tätigkeit den Unterhalt nicht nachhaltig zu sichern vermag. Angemessen ist eine Erwerbstätigkeit, die der Ausbildung, den Fähigkeiten, einer früheren Erwerbstätigkeit, dem Lebensalter und dem Gesundheitszustand des geschiedenen Ehegatten sowie unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe bzw. der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes den ehelichen Lebensverhältnissen entspricht. Unter Umständen ist der geschiedene Ehepartner verpflichtet, sich ausbilden, fortbilden oder umschulen zu lassen. Auch während solcher Maßnahmen kann ein Unterhaltsanspruch gegen den anderen Ehegatten bestehen.


Der Umfang des Unterhalts bestimmt sich nach den (bisherigen) ehelichen Lebensverhältnissen. Er umfasst den gesamten Lebensbedarf, einschließlich der Kosten für eine angemessene Krankenversicherung sowie unter Umständen für eine Schul- oder Berufsausbildung, Fortbildung oder Umschulung, in bestimmten Fällen auch für eine angemessene Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit. Ist der Verpflichtete unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen ohne Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts zur Unterhaltsleistung nicht imstande, braucht er nur insoweit Unterhalt zu leisten, als es mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Erwerbs- und Vermögensverhältnisse des geschiedenen Ehegatten der Billigkeit entspricht.


Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Unterhalt auf den angemessenen Lebensbedarf herabgesetzt oder zeitlich begrenzt werden, wenn die Zahlung des vollen (d. h. auf die ehelichen Lebensverhältnisse bezogenen) bzw. eines zeitlich unbegrenzten Unterhaltes unbillig wäre. Zu berücksichtigen sind dabei jedoch insbesondere die Belange eines dem Unterhaltsberechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes, die Dauer der Ehe sowie Nachteile des Unterhaltsberechtigten im Erwerbsleben aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes oder der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe.


Der laufende Unterhalt ist in der Regel durch die Zahlung einer monatlichen Geldrente zu leisten.


Auch Ehegatten können ein Anrecht auf einen Teil der Zahlungen erwerben, die ein Unterhaltspflichtiger nach sozialrechtlichen Regelungen erhält, wenn dieser seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt (s.o. zum Unterhaltsanspruch von Verwandten).


Der unterhaltsverpflichtete Ehegatte kann die an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten geleisteten gesetzlichen Unterhaltsaufwendungen steuerlich entweder als außergewöhnliche Belastung bis zu einem Höchstbetrag von jährlich 9.408 € (für 2019: 9.168 €) absetzen (eigene Einkünfte oder Bezüge der unterhaltenen Person über 624 € mindern jedoch den Höchstbetrag) oder mit Zustimmung des Unterhaltsempfängers als Sonderausgaben bis zu einem Höchstbetrag von 13.805 € jährlich geltend machen (bis zu diesem Höchstbetrag muss dann der Empfänger die Unterhaltszahlungen versteuern). Die Höchstbeträge erhöhen sich ggf. um Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, soweit diese für die Basisabsicherung des geschiedenen bzw. dauernd getrennt lebenden Ehegatten erforderlich sind.


Unterhaltszahlungen an den nicht dauernd getrennt lebenden, unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten sind keine außergewöhnliche Belastung, wenn die Ehegatten steuerlich zusammen veranlagt werden. Unterhaltsleistungen an den Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft sind als außergewöhnliche Belastung berücksichtigungsfähig, wenn diesem wegen der Unterhaltsleistungen das Arbeitslosengeld II oder die Sozialhilfe gekürzt bzw. ganz versagt wird.


Versorgungsausgleich und Erziehungsrente


§§ 1360 ff., 1569 ff. Bürgerliches Gesetzbuch; § 48 Sozialgesetzbuch I; §§ 33 a Absatz 1, 10 Absatz 1a Nr. 1, § 22 Nr. 1 a Einkommensteuergesetz

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